Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1086 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
  
  
7. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 28. Dezem- 
ber 1863 2c. vom 10. Juli 1875 (Rbl. 1875 Nr. 21); 
8. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 
1895, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt, vom 28. Dezember 1895 (Rbl. 1895 Nr. 30); 
9. Verordnung zur Ausführung des § 129 jenes Gesetzes vom 
14. Juli 1897 (Rbl. 1897 Nr. 27). 
  
12. Mecklenburg-Strelitz. 
V 9. April 1899. (Offiz. Anz. Nr. 27.) 
§ 1. Die im § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Be- 
stimmungen, betreffend die Festsetzung der Grenze des Kleingewerbes 
für die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften, insbesondere über 
Firmen, Handelsbücher und Prokura, werden von den Großherzog- 
lichen Ministerien des Innern und der Justiz gemeinschaftlich er- 
lassen. Das Gleiche gilt von der in § 30 Abs. 4 des Handelsgesetz- 
buchs vorgesehenen Bestimmung, daß benachbarte Orte oder Gemein- 
den als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne der Vorschriften 
des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind. 
§ 2. Jür die Feststellung des Marktpreises von Waaren sowie 
des Zustandes, der Menge oder des Werthes von Waaren können 
Mäkler öffentlich bestellt werden. 
Die Anstellung und Entlassung der Mäkler steht für das Gebiet 
der Städte den Magistraten, im Uebrigen dem Großherzoglichen 
Ministerium des Innern zu. In den Städten, in welchen nach Orts- 
gebrauch die Bestellung der Mäkler durch die Organe des Handels- 
standes erfolgt, steht dem Magistrat ihre Bestätigung zu. 
§ 3. Die öffentlich angestellten Mäkler (öffentliche Mäkler) 
haben vor Antritt ihrer Stellung vor dem Amtsgericht ihres Wohn- 
sitzes den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten ge- 
treu erfüllen werden. 
Sie haben einen amtlichen Stempel zu führen und einen Ab- 
druck des Stempels dem Amtsgericht und der Dienstaufsichtsbehörde 
einzureichen. 
Die öffentlichen Mäkler unterstehen der Dienstaufsicht der Be- 
hörde, welche sie angestellt oder bestätigt hat, und können von dieser 
1 V 9./4. 99 zur Ausführung d. G über die Angelegenheiten 
d. fr. Gerichtsbarkeit 88 59—66 (Reg.-Bl S. 203 ff.).
	        
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