1088 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
§ 9. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“
und „Zentralbehörde“ in den §§ 29 Abs. 4, 32 Abs. 1, 48 Abs. 4,
49 Abs. 1 und 60 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1895, be-
treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, ist
das Großherzogliche Ministerium des Innern zu verstehen.
§ 10. Der Eintragung in die nach Maßgabe der §8§ 120 ff.
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen-
schiffahrt zu führenden Schiffsregister unterliegen Flußdampfschiffe
und andere Fahrzeuge der Binnenschiffahrt mit eigener Triebkraft
(Motorböte) schon dann, wenn ihre Tragfähigkeit mehr beträgt als
10000 Kilogramm.
Für Fahrzeuge der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Trag-
fähigkeit hinter der im Abs. 1 bezeichneten Grenze um ein Geringes
zurückbleibt, kann die Eintragung auf Antrag des Schiffseigen-
thümers aus besonderen Gründen von den Großherzoglichen Mini-
sterien des Innern und der Justiz angeordnet werden.
§ 11. Die Vorschriften der §§ 1 bis 9, 161, 175 der Verord-
nung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 12. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die ihr ent-
gegenstehenden Vorschriften der Landesgesetze aufgehoben. Aufge-
hoben werden insbesondere, soweit sie nicht bereits außer Kraft ge-
treten sind:
1. Verordnung zur Publikation des Allgemeinen Deutschen Han-
delsgesetzbuchs vom 28. Dezember 1863;
8. Verordnung, betreffend die Eintragung der Gesellschaftsverträge
und der diese Verträge abändernden Beschlüsse der Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der Ge-
nossenschaften, vom 18. April 1874;
3. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 28. Dezem-
ber 1863 2c. vom 10. Juli 1875;
4. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni
1895, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen-
schiffahrt, vom 28. Dezember 1895;
5. Verordnung zur Ausführung des § 129 jenes Gesetzes vom
14. Juli 1897.