1090 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
Minister für Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zuständig. Vor
dem Erlasse solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des
Handelsstandes gutachtlich zu hören.
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können.
Art. 2. Ist auf Grund des bisherigen Landesrechts eine Ein—
tragung in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetz—
buch unzulässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen
löschen, soweit nicht das bisherige Recht maßgebend bleibt.
Das Gericht hat den Betheiligten, wenn sein Aufenthalt bekannt
ist, von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zu—
gleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs
zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 8 141
Abs. 3, 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung.
Die Löschung erfolgt gebührenfrei. Wird jedoch der Widerspruch
eines Betheiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung die
für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten.
Eintragungen, die den Güterstand einer zur Zeit des Inkraft—
tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe betreffen, bleiben
unberührt.
Art. 3. Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die
Polizei= und Gemeindebehörden sowie die Notare haben von den zu
ihrer amtlichen Kenntniß gelangenden Fällen einer unrichtigen, un—
vollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister oder
Genossenschaftsregister dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
Bestätigung des Regierungspräsidenten, für andere Orte durch den Regierungs-
präsidenten ertheilt. Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der Handels-
mäkler den Eid leistet, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen
werde. Für die Abnahme des Eides ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der Handelsmäkler seine Geschäftsräume oder in Ermangelung solcher
seine Wohnung hat. Die Beeidigung kann auch von der Handelskammer oder
der kaufmännischen Korporation vorgenommen werden, welche die Ermäch-
tigung ertheilt hat. Auf die Zurücknahme der Ermächtigung findet die Vor-
schrift des § 120 Nr. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS S. 237) An-R
wendung (ES S. 177).
G üb. d. Angelegenh. d. freiwill. Gerichtsbarkeit 21./9. 99
(GS S. 249) Art. 29. 30.
Allgem. Verfüg. d. Justizministers über die Führung des Handels-
registers 7./11. 99 (I# Bl S. 313).