14. Preußen. 1091
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergericht über
die Anmeldung und die Abmeldung steuerpflichtiger Gewerbe, über
das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie über später
eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen.
Art. 4. Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie sich rechtswidriger Hand-
lungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Ge-
meinwohl gefährdet wird.
Ueber die Auflösung entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren
der Bezirksausschuß in erster Instanz. Für die Erhebung der Klage
ist der Regierungspräsident zuständig.
Von der Auflösung hat der Regierungspräsident dem Register-
gerichte Mittheilung zu machen.
Art. 5. Versicherungsverträge und Verlagsverträge bedürfen,
wenn sie Handelsgeschäfte sind, zu ihrer Gültigkeit nicht der schrift-
lichen Form.
Art. 6. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber-
papiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden
auf Antrag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Be-
kanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern
vorzuschießen.
Art. 7. Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten:
1. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf den Auf-
enthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, auf alle oder
einige Häfen des Reviers des Heimathshafens auszudehnen (Han-
delsgesetzbuch § 480 Abs. 2);
2. zu bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und
dergleichen) die Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist
(Handelsgesetzbuch 8 521);
3. zu bestimmen, daß die Vorschrift des § 566 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf
die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.
bl Bis zur anderweitigen Regelung durch eine solche Verordnung
eiben
1. die §8 32, 33, 34 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuche für das vormalige Königreich Han-
nover vom 5. Oktober 1864 (Hannoversche Gesetz-Samml. Abth. 1
S. 213),
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