Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
14. Preußen. 1091 
  
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergericht über 
die Anmeldung und die Abmeldung steuerpflichtiger Gewerbe, über 
das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie über später 
eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen. 
Art. 4. Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie sich rechtswidriger Hand- 
lungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Ge- 
meinwohl gefährdet wird. 
Ueber die Auflösung entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren 
der Bezirksausschuß in erster Instanz. Für die Erhebung der Klage 
ist der Regierungspräsident zuständig. 
Von der Auflösung hat der Regierungspräsident dem Register- 
gerichte Mittheilung zu machen. 
Art. 5. Versicherungsverträge und Verlagsverträge bedürfen, 
wenn sie Handelsgeschäfte sind, zu ihrer Gültigkeit nicht der schrift- 
lichen Form. 
Art. 6. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber- 
papiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden 
auf Antrag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht 
wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Be- 
kanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern 
vorzuschießen. 
Art. 7. Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten: 
1. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf den Auf- 
enthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, auf alle oder 
einige Häfen des Reviers des Heimathshafens auszudehnen (Han- 
delsgesetzbuch § 480 Abs. 2); 
2. zu bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und 
dergleichen) die Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist 
(Handelsgesetzbuch 8 521); 
3. zu bestimmen, daß die Vorschrift des § 566 Abs. 1 des Handels- 
gesetzbuchs, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf 
die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet. 
bl Bis zur anderweitigen Regelung durch eine solche Verordnung 
eiben 
1. die §8 32, 33, 34 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuche für das vormalige Königreich Han- 
nover vom 5. Oktober 1864 (Hannoversche Gesetz-Samml. Abth. 1 
S. 213), 
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