15. Reuß äl/L. 1093
11. die Verordnung, betreffend die Kommanditgesellschaften auf
Aktien in den durch die Gesetze vom 20. September und
24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten
Landestheilen, vom 24. August 1867 (Gesetz-Samml. S. 1645);
12. das Einführungsgesetz für das Herzogthum Lauenburg vom
21. Oktober 1868 (Offiz. Wochenblatt S. 473);
13. das Gesetz, betreffend die Einführungsbestimmungen zum All-
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch für das Jadegebiet und
die Einführung verschiedener seerechtlicher Vorschriften in das-
selbe, vom 9. März 1870 (Gesetz-Samml. S. 248);
14. der § 1 Nr. IV der Verordnung, betreffend die Einführung
Preußischer Landesgesetze in Helgoland, vom 22. März 1891
(Gesetz-Samml. S. 39).
Unberührt bleiben jedoch diejenigen Vorschriften der vorbezeich-
neten Gesetze und Verordnungen, welche die vor ihrem Erlaß ent-
standenen Rechtsverhältnisse betreffen.
Art. 9. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
—
15. Reuß äl./L.
G 4. November 1899. (G S. 107.)
8 1. Ist das Handelsgericht zweifelhaft, ob das Gewerbe einer
Firma oder einer Person über den Umfang des Kleingewerbes oder
den Handwerksbetrieb hinausgeht (8 4 des Handelsgesetzbuchs), so
ist zuvörderst durch die zuständige Verwaltungsbehörde, auf dem
Lande durch das Landrathsamt, in den Städten durch den Gemeinde-
vorstand, festzustellen, ob das Gewerbe in größerem Umfange und in
solcher Weise betrieben wird, daß es der allgemeinen Auffassung
gemäß als das eines Handwerkers oder eines kleinen Gewerbetreiben=
den nicht erscheint.
Die Verwaltungsbehörde kann hierüber Zeugen und Sachver-
ständige hören.
§ 2. Ist auf Grund des bisherigen Rechts eine Eintragung in
das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuch unzu-
lässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen löschen.
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung
zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur
Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 8 141