1096 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
meldung zum Handelsregister dem Registergerichte Mittheilung zu
machen.
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergerichte die von
diesem gewünschte Auskunft zu ertheilen, soweit solche Thatsachen
in Frage kommen, welche für die Berichtigung des Handelsregisters
von Bedeutung sind.
§ 6. Eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien kann aufgelöst werden, ohne daß dieserhalb ein Anspruch auf
Entschädigung stattfindet, wenn durch einen gesetzwidrigen Beschluß
der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des
Vorstandes oder der persönlich haftenden Gesellschafter das Gemein-
wohl gefährdet wird.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach den
für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins geltenden Vor-
schriften — §8 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche —.
§ 7. Ist ein Inhaberpapier gestohlen worden oder verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so ist jedes Amtsgericht auf
Antrag des bisherigen Inhabers des fraglichen Papieres verpflichtet,
den Verlust durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags die Unter-
scheidungsmerkmale des abhanden gekommenen Papieres anzu-
geben, soweit sie zu dessen Erkennbarkeit erforderlich sind, und den
Verlust des Papieres glaubhaft zu machen.
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.
Diese Vorschriften finden auf Zins-, Renten- und Gewinnantheil-
scheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung
folgenden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten
und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere keine
Anwendung — § 367 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs —.
§ 8. Das Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs, vom 23. Februar 1863 — (Ges.-S.
Bd. XIII S. 61) — wird, soweit dasselbe noch in Geltung ist und
nicht schon in Folge Reichsrechts außer Kraft tritt, unbeschadet der
Uebergangsbestimmungen aufgehoben.
8 9. Der 8 3 dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oktober d. J., die
übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1900
in Kraft.