17. Sachsen. · 1097
17. Sachsen.:
V 10. November 1899. (G= u. VBl S. 562.)
I. Zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs.
8 1. Für die nähere Festsetzung der Grenze des Kleingewerbes
auf Grund 8§ 4 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind die Ministerien
der Justiz und des Innern gemeinschaftlich zuständig.
8§ 2. Wird in das Handelsregister eine Firma eingetragen, die
an einem Orte oder in einer Gemeinde besteht, die zum Theil einem
anderen Bundesstaat angehören, so ist dem für den Theil zuständigen
Registergerichte des anderen Bundesstaats Nachricht zu geben. Das
Gleiche gilt, wenn eine Aenderung der Firma oder ihres Sitzes in das
Handelsregister eingetragen wird.
Die in das Handelsregister schon eingetragenen Firmen dieser
Art sind, nach den Anfangsbuchstaben geordnet, dem Registergerichte
des andern Bundesstaats mitzutheilen.
§5 3. Welche benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort
oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs
anzusehen sind, bestimmt das Justiz-Ministerium.
§ 4. Das zur Vertretung des Handelsstandes berufene Organ im
Sinne des Handelsgesetzbuchs (8§ 192 Absatz 3, § 193 Absatz 3, § 194,
§ 199 Absatz 2) ist die Handelskammer.
§ 5. Ausländische juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung, Genossenschaften bedürfen, um in Sachsen ein stehendes Ge-
werbe mittels Zweigniederlassung oder durch eine zur Vermittelung
von Geschäftsabschlüssen bestimmte ständige Stelle zu betreiben, der
staatlichen Genehmigung, sofern nicht durch Staatsverträge etwas
Anderes bestimmt ist. Die Genehmigung ist widerruflich.
Für die Ertheilung und den Widerruf der Genehmigung ist das
Ministerium des Innern zuständig; handelt es sich um ein Bergwerks-
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1 Vgl. V zur Ausführung einiger mit dem BG#B zusammen-
hängenden Reichsgesetze 24./7. 99 88 31 bis 35 (G= u. VBl# S. 203):
V z. Ausf. d. R üb. freiwill. Gerichtsb. 25./7. 99 §8 5. 6. (G= u.
VBl S. 246); G, die Handels= u. Gewerbekammern betr., 1./8. 00
(G= u. VBl S. 865); V 31./1. 99, die Firmen der Aktiengesellschaften
und der Kommanditgesellschaften auf Aktien betr. (JI#l . 2).
V, die Angabe des Geschäftszweiges der Firma in öffent-
lichen Bekanntmachungen betr., 9./6. 00 (ebendas. S. 53).