Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
17. Sachsen. · 1097 
  
  
17. Sachsen.: 
V 10. November 1899. (G= u. VBl S. 562.) 
I. Zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs. 
8 1. Für die nähere Festsetzung der Grenze des Kleingewerbes 
auf Grund 8§ 4 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind die Ministerien 
der Justiz und des Innern gemeinschaftlich zuständig. 
8§ 2. Wird in das Handelsregister eine Firma eingetragen, die 
an einem Orte oder in einer Gemeinde besteht, die zum Theil einem 
anderen Bundesstaat angehören, so ist dem für den Theil zuständigen 
Registergerichte des anderen Bundesstaats Nachricht zu geben. Das 
Gleiche gilt, wenn eine Aenderung der Firma oder ihres Sitzes in das 
Handelsregister eingetragen wird. 
Die in das Handelsregister schon eingetragenen Firmen dieser 
Art sind, nach den Anfangsbuchstaben geordnet, dem Registergerichte 
des andern Bundesstaats mitzutheilen. 
§5 3. Welche benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort 
oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs 
anzusehen sind, bestimmt das Justiz-Ministerium. 
§ 4. Das zur Vertretung des Handelsstandes berufene Organ im 
Sinne des Handelsgesetzbuchs (8§ 192 Absatz 3, § 193 Absatz 3, § 194, 
§ 199 Absatz 2) ist die Handelskammer. 
§ 5. Ausländische juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung, Genossenschaften bedürfen, um in Sachsen ein stehendes Ge- 
werbe mittels Zweigniederlassung oder durch eine zur Vermittelung 
von Geschäftsabschlüssen bestimmte ständige Stelle zu betreiben, der 
staatlichen Genehmigung, sofern nicht durch Staatsverträge etwas 
Anderes bestimmt ist. Die Genehmigung ist widerruflich. 
Für die Ertheilung und den Widerruf der Genehmigung ist das 
Ministerium des Innern zuständig; handelt es sich um ein Bergwerks- 
——— 
1 Vgl. V zur Ausführung einiger mit dem BG#B zusammen- 
hängenden Reichsgesetze 24./7. 99 88 31 bis 35 (G= u. VBl# S. 203): 
V z. Ausf. d. R üb. freiwill. Gerichtsb. 25./7. 99 §8 5. 6. (G= u. 
VBl S. 246); G, die Handels= u. Gewerbekammern betr., 1./8. 00 
(G= u. VBl S. 865); V 31./1. 99, die Firmen der Aktiengesellschaften 
und der Kommanditgesellschaften auf Aktien betr. (JI#l . 2). 
V, die Angabe des Geschäftszweiges der Firma in öffent- 
lichen Bekanntmachungen betr., 9./6. 00 (ebendas. S. 53).
	        
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