Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1098 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
  
  
unternehmen, so sind die Ministerien des Innern und der Finanzen 
gemeinschaftlich zuständig. 
Dem Registergericht ist vor Eintragung der Zweigniederlassung 
in das Handelsregister die Ertheilung der Genehmigung nachzuweisen. 
Unberührt bleiben die für nichtsächsische Versicherungsgesell- 
schaften und Versicherungsanstalten geltenden Vorschriften. 
§ 6. Das Ministerium des Innern kann Anstalten zur Aus- 
stellung von Lagerscheinen und Lagerpfandscheinen ermächtigen. Die 
Ermächtigung ist widerruflich. 
Das Ministerium des Innern kann auch nähere Bestimmungen 
über Lagerscheine, unbeschadet des § 363 Absatz 2 und der 88 364, 
365, 424 des Handelsgesetzbuchs, sowie über Lagerpfandscheine treffen. 
§ 7. Die Polizeibehörden haben auf Antrag den Verlust eines 
Inhaberpapiers im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung ist unverzüglich und auf Verlangen auf dem 
schnellsten Wege, insbesondere telegraphisch oder telephonisch, herbei- 
zuführen. Eine Glaubhaftmachung des Verlustes ist nicht erforderlich. 
Die Kosten der Bekanntmachung sind von dem Antragsteller zu tragen 
und auf Verlangen der Polizeibehörde vorzuschießen. 
Polizeibehörde im Sinne des Absatz 1 ist die Amtshauptmann- 
schaft, in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath. So- 
weit in Städten mit Revidirter Städteordnung eine besondere Sicher- 
heitspolizeibehörde besteht, tritt diese an die Stelle des Stadtraths. 
II. Zur Ausführung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des 
Flößereigesetzes. 
§ 8. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Binnenschiff- 
fahrtsgesetzes ist die Kreishauptmannschaft Dresden. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 96 Nr. 2 des Binnenschiff- 
fahrtsgesetzes und des § 27 Nr. 2 des Flößereigesetzes ist die Sicher- 
heitspolizeibehörde des Ortes der Bergung. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 9. Erlangt eine Justiz= oder Verwaltungsbehörde oder ein 
Notar Kenntniß davon, daß eine Anmeldung zum Handelsregister, 
zum Genossenschaftsregister, zum Vereinsregister oder zum Schiffs- 
register unrichtig oder unvollständig erfolgt oder daß sie zu Unrecht 
unterblieben ist, so haben sie dem Registergerichte kostenfrei Mit- 
theilung zu machen. 
Erlangt insbesondere ein Elbstromamt Kenntniß von Thatsachen, 
die eine Verpflichtung zur Anmeldung bei dem Schiffsregistergerichte
	        
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