19. Sachsen-Coburg-Gotha. 1101
im Handelsregister eingetragenen Firmen, soweit es noch nicht ge-
schehen sein sollte, den andern betheiligten Amtsgerichten mitzutheilen
und diese von jeder entsprechenden Neueintragung unverzüglich zu
benachrichtigen (vergl. § 30 des Handelsgesetzbuchs).
19. Sachsen-Coburg-Gotha.!
G 23. Oktober 1899. (GSf. Cob. u. Gotha S. 117.)
Art. 1. Die Bestimmungen zur näheren Festsetzung der Grenze
des Kleingewerbes nach § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs werden
von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Organe des
Handelsstandes erlassen.
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können.
Art. 2. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und
Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden
Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmel-
dung zum Handelsregister dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergerichte über
das Ergebniß der Veranlagung zur Einkommen= und Klassensteuer
und deren Unterlagen Auskunft zu ertheilen.
Art. 3. Ist auf Grund des bisherigen Rechts eine Eintragung
in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuch unzu-
lässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen löschen.
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung
zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur
Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141
Abs. 3, 4 und des § 143 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
Art. 4. Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu
Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird von der Landesjustizverwal-
zung nach Anhörung der Organe des Handelsstandes widerruflich
ertheilt.
Die näheren Bestimmungen werden durch landesherrliche Ver-
ordnung festgestellt.
1 Vgl. G üb. A. d. freiw. Ger. 23./10. 99. A. 27—28. (GS f. Cob.=
Gotha S. 87.)