Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

19. Sachsen-Coburg-Gotha. 1101 
  
  
im Handelsregister eingetragenen Firmen, soweit es noch nicht ge- 
schehen sein sollte, den andern betheiligten Amtsgerichten mitzutheilen 
und diese von jeder entsprechenden Neueintragung unverzüglich zu 
benachrichtigen (vergl. § 30 des Handelsgesetzbuchs). 
  
19. Sachsen-Coburg-Gotha.! 
G 23. Oktober 1899. (GSf. Cob. u. Gotha S. 117.) 
Art. 1. Die Bestimmungen zur näheren Festsetzung der Grenze 
des Kleingewerbes nach § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs werden 
von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Organe des 
Handelsstandes erlassen. 
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30 
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können. 
Art. 2. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und 
Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmel- 
dung zum Handelsregister dem Registergerichte Mittheilung zu machen. 
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergerichte über 
das Ergebniß der Veranlagung zur Einkommen= und Klassensteuer 
und deren Unterlagen Auskunft zu ertheilen. 
Art. 3. Ist auf Grund des bisherigen Rechts eine Eintragung 
in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuch unzu- 
lässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen löschen. 
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung 
zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur 
Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 
Abs. 3, 4 und des § 143 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Ange- 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. 
Art. 4. Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu 
Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird von der Landesjustizverwal- 
zung nach Anhörung der Organe des Handelsstandes widerruflich 
ertheilt. 
Die näheren Bestimmungen werden durch landesherrliche Ver- 
ordnung festgestellt. 
  
  
1 Vgl. G üb. A. d. freiw. Ger. 23./10. 99. A. 27—28. (GS f. Cob.= 
Gotha S. 87.)
	        
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