1102 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
Art. 5. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber—
papiers nach 8 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Ortspolizeibehör—
den auf Antrag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft ge—
macht wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, ver-
loren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen
und auf Erfordern vorzuschießen.
Art. 6. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten desselben werden unbeschadet der Ueber-
gangsvorschriften die ihm entgegenstehenden Vorschriften der Landes-
gesetze aufgehoben.
Aufgehoben werden insbesondere:
1. für Coburg:
a) das Einführungsgesetz zum Deutschen Handelsgesetzbuche, vom
19. Februar 1862 (Gesetzsammlung 1861 bis 1862 S. 268);
b) das Gesetz vom 19. Februar 1862, betreffend die Führung
des Handelsregisters und die Behandlung von Rechtsstreitig-
keiten in Handelssachen (Gesetzsammlung 1861 bis 1862
S. 549);
2. für Gotha:
das Einführungsgesetz zum Deutschen Handelsgesetzbuche, vom
11. Juli 1862 (Gesetzsammlung Bd. 11 S. 577).
20. Sachsen-Meiningen.:
G 14. August 1899. (GS S. 397.)
Art. 1. Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, sind die Ministerialabtheilungen
des Innern und der Justiz gemeinschaftlich zuständig. Vor dem
Erlaß solcher Bestimmungen sind in der Regel die Handelskammern
zu hören.
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach 8 30 Abf. 4
des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können.
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1 Vgl. Ausschreiben, die Führung des Handelsregisters
betr., 13./12. 99 (Samml. d. landesherrl. Verordn. Nr. 55); betr. die
Führung des Genossenschaftsregisters 13./12. 99 (das. Nr. 56); betr.
die Handels= und Gewerbekammern 2./10. 99 (das. Nr. 52); desgl.
15./6. (Nr. 47).