20. Sachsen-Meiningen. 1103
Art. 2. Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die
Polizei= und Gemeindebehörden sowie die Notare haben von den zu
ihrer amtlichen Kenntniß gelangenden Fällen einer unrichtigen, un-
vollständigen oder unterlassenen Ammeldung zum Handelsregister oder
Genossenschaftsregister dem Registergericht Mittheilung zu machen.
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergericht über
das Ergebniß der Veranlagung zur Einkommensteuer und deren
Unterlagen Auskunft zu ertheilen.
Art. 3. Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und
Führung des Handelsregisters werden von der Ministerialabtheilung
der Justiz, solche über Mitwirkung der Handelskammern bei der
Führung des Handelsregisters von den Ministerialabtheilungen des
Innern und der Justiz gemeinsam erlassen.
Art. 4. Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie durch einen gesetzwidrigen
Beschluß der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Ver-
halten des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter oder
des Aufsichtsraths das Gemeinwohl gefährdet.
Ueber die Auflösung entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren
das Landesverwaltungsgericht in erster Instanz. Für die Erhebung
der Klage ist der Landrath zuständig.
Von der Auflösung ist dem Registergerichte Mittheilung zu
machen.
Art. 5. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber-
papieres nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Landräthe,
Magistrate und Bürgermeisterämter auf Antrag des Eigenthümers
verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Papier dem
Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst ab-
anden gekommen ist.
Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen
und auf Erfordern vorzuschießen.
Art. 6. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten werden, unbeschadet der Uebergangsvor-
schriften, alle entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze auf-
gehoben, insbesondere das Gesetz vom 25. Juni 1862, betreffend die
Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, und das
Gesetz vom 18. Februar 1887, betreffend Abänderung desselben.
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