Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
20. Sachsen-Meiningen. 1103 
Art. 2. Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die 
Polizei= und Gemeindebehörden sowie die Notare haben von den zu 
ihrer amtlichen Kenntniß gelangenden Fällen einer unrichtigen, un- 
vollständigen oder unterlassenen Ammeldung zum Handelsregister oder 
Genossenschaftsregister dem Registergericht Mittheilung zu machen. 
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergericht über 
das Ergebniß der Veranlagung zur Einkommensteuer und deren 
Unterlagen Auskunft zu ertheilen. 
Art. 3. Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und 
Führung des Handelsregisters werden von der Ministerialabtheilung 
der Justiz, solche über Mitwirkung der Handelskammern bei der 
Führung des Handelsregisters von den Ministerialabtheilungen des 
Innern und der Justiz gemeinsam erlassen. 
Art. 4. Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie durch einen gesetzwidrigen 
Beschluß der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Ver- 
halten des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter oder 
des Aufsichtsraths das Gemeinwohl gefährdet. 
Ueber die Auflösung entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren 
das Landesverwaltungsgericht in erster Instanz. Für die Erhebung 
der Klage ist der Landrath zuständig. 
Von der Auflösung ist dem Registergerichte Mittheilung zu 
machen. 
Art. 5. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber- 
papieres nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Landräthe, 
Magistrate und Bürgermeisterämter auf Antrag des Eigenthümers 
verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Papier dem 
Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst ab- 
anden gekommen ist. 
Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen 
und auf Erfordern vorzuschießen. 
Art. 6. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten werden, unbeschadet der Uebergangsvor- 
schriften, alle entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze auf- 
gehoben, insbesondere das Gesetz vom 25. Juni 1862, betreffend die 
Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, und das 
Gesetz vom 18. Februar 1887, betreffend Abänderung desselben. 
  
  
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