Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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21. Sachsen-Weimar. 22. Schaumburg-Lippe. 23. Schwarzburg-Rudolstadt. 1105 
  
  
22. Schaumburg-Lippe. 
V 23. November 1899. 
  
23. Schwarzburg-Rudolstadt.? 
G 11. Juli 1899. (GS S. 119.) 
Art. 1. Die im § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten 
Bestimmungen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes näher fest- 
gesetzt wird, werden von dem Ministerium erlassen. 
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche auf Grund des 
§ 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können. 
Art. 2. Das Ministerium kann, wenn sich das Bedürfniß hierzu 
herausstellen sollte, durch Verordnung bestimmen, daß für die Fest- 
stellung des Marktpreises von Waaren, sowie des Zustandes, der 
Menge oder des Werthes von Waaren an bestimmten Orten Mäkler 
amtlich zu bestellen sind. Es hat in diesem Falle über die Rechte 
und Pflichten dieser Mäkler, über ihre Verpflichtung, Anstellung und 
Entlassung im Verordnungswege Bestimmungen zu treffen. 
Art. 3. Ist auf Grund des bisherigen Rechtes eine Eintragung 
in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuche un- 
zulässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen löschen. 
Das Gericht hat die Betheiligten, falls ihr Aufenthalt bekannt 
ist, von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen zu- 
gleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs 
zu bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 
Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung. 
Art. 4. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und 
Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen An- 
meldung zum Handelsregister den Registergerichten Mittheilung zu 
machen. 
1 G z. Ausführ. d. Ges. üb. freiw. Ger. 16./8. 99 §§ 24—26 
(L.= Ver. S. 127). Verf. üb. d. Führung d. Handelsreg. 23./11. 99 
(bas. S. 255). 
Bek., betr. Ausführung des 8 367 HGB 25./1. 00 (L.-Ver. 5). 
Vgl. V Üüb. d. Führung des Handelsregisters 16./11. 99 (GS 
S. 169); V üb. Feststellung des Kleingewerbes im Sinne des HG# 
21./12. 90 (das. S. 300). 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 70
	        
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