1106 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
Die Gemeinde= und Steuerbehörden sind verpflichtet, den
Registergerichten über die Anmeldung und die Abmeldung steuerpflich-
tiger Gewerbe, über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbe-
steuer beziehungsweise zur Betriebssteuer sowie über später einge-
tretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen.
Art. 5. Die Amtsgerichte sind verpflichtet, im Falle des § 367
des Handelsgesetzbuchs den Verlust eines Papiers auf Antrag des
Eigenthümers im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Art. 6C. Das Einführungsgesetz zu dem allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuche vom 13. Mai 1864 (Ges.-Samml. S. 95) ist auf-
gehoben.
Art. 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
24. Schwarzburg-Sondershausen.:
G, betr. Ortsschätzer und Handelsmäkler, 29. Juli 1899.
(GBl S. 121.)
§ 1. Für jede Gemeinde wird ein Ortsschätzeramt errichtet. Zu
dem Amte werden wenigstens zwei in der Gemeinde wohnende, ge-
eignete Personen als Ortsschätzer bestellt. Für benachbarte Gemein-
den können ausnahmsweise dieselben Personen als Ortsschätzer bestellt
werden.
§ 2. Die Bestellung der Ortsschätzer erfolgt durch das Amts-
gericht nach Anhörung des Gemeindevorstandes.
Dieselben sind bei der Bestellung dahin zu beeidigen, daß sie ihre
Pflichten als Ortsschätzer unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen erfüllen werden.
§ 3. Die Ortsschätzerämter haben auf Kosten der Gemeinde zu
beschaffende Dienststempel zu führen. Die Stempel enthalten in der
Mitte das Wort „Ortsschätzeramt“ und in der Umnschrift oben
„Schwarzburg-Sondershausen“ und unten den Namen der Gemeinde.
Das Amtsgericht hat zu bestimmen, welche Ortsschätzer die Stempel
zu führen haben (Erste Ortsschätzer).
§ 4. Die Ortsschätzer unterstehen der Dienstaufsicht des Amts-
gerichts und haben dessen Aufträge zu erledigen. Das Amtzgericht
1 Vgl. G üb. Angelegenh. d. freiw. Gerichtsbark. 29./7. 99 (GS
S. 87) § 23.
G, betr. d. Errichtung einer Handelskammer 30./7. 99 (G
S. 175); V über Handelsregister 27./11. 99 (GS S. 255).