—
66 HGB Buch 1. Handelsstand. Abschn. VI. 8 59.
— ——
hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den
Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Ver—
—
am ersten Weihnachts-, Öster= und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen
an Sonn= und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal-
verbandes (8 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des
Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden.
Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn= und
Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr er-
forderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden,
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zu-
lassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf,
werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten
Zeit, sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmung eingeschränkt
worden ist, durch letztere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die
Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden er-
folgen. Vgl. auch 105c.
139. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Komtore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens zehn Stunden zu gewähren.
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen,
in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese
mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit
durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe
Stunde betragen.
1394. Die Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung.
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unver-
züglich vorgenommen werden müssen, "
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei
Neueinrichtungen und Umzügen,
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.
§ 139e. Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöffnet sein
1. für unvorhergesehene Nothfälle,
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,