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68 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. VI. 859.
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zur Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen
Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume
und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften
sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach
der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen.
Die Bestimmungen im § 1204 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-
wendung.
139h. Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber
erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lagerräume
und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke
der Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen
Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im § 120e Abst. 4 findet
Anwendung.
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheit für
Angestellte in offenen Verkaufsstellen. Vom 28. November 1900.
(RGBl 1033.)
Auf Grund von § 139h Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Ver-
kaufsstellen folgende Bestimmungen erlassen:
1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen
gehörenden Schreibstuben (Komtoren) muß für die daselbst beschäf-
tigten Gehülfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen
ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit
der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitz-
gelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeits-
unterbrechungen benutzt werden kann.
Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeichneten Per-
sonen während der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung
nicht daran gehindert sind, gestattet werden.
2. Unberührt bleibt die Befugniß der zuständigen Behörden im Wege
der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (§ 1398 der Ge-
werbeordnung) oder durch allgemeine Anordnung für die offenen
Verkaufsstellen ihres Bezirkes (§ 139h Abs. 2 a. a. O.) zu bestim-
men, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rück-
sicht auf die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie
hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß.
3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in
Kraft.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen
sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 bezeichneten Be-
hörden erlassen werden.
139i. Die durch 8 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch
§ 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten,
wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht,
hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung.