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Zu S.73.
Zu HGB. 8 63 Abk. 2.
Anm. 1 vgl. Reichsversicherungsordnung 88 165 ff., 537 ff.; aber E.
RVO. Artt. 3, 4.
Anmerkungen zum Handelsgesetzbuch. 9
Zu S. 110.
Zu HG#B. 8 180 Abst. 1.
Anm. 1. G. über die Ausgabe kleiner Aktien in den Kon-
sulargerichtsbezirken in China und im Schutzgebiete Kiau-
tschou v. 23./12. 1911. (Rl. 1135.)
Art. 1. In das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) werden hinter §8 31 als 31 a folgende Vor-
schriften eingestellt:
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann für einen Konsular-
gerichtsbezirk in China oder für einen Teil eines solchen bestimmt
werden, daß Aktien und Interimsscheine von Aktiengesellschaften, die
dort ihren Sitz haben, auf einen Betrag von weniger als eintausend,
jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark oder auf einen ent-
sprechenden Betrag in einer anderen Währung gestellt werden dürfen.
Für die Umrechnung in die andere Währung kann der Reichskanzler
Durchschnittskurse festsetzen.
Art. 2. Die nach Artikel 1 in das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz einzu-
stellenden Vorschriften finden für das Schutzgebiet Kiautschou entsprechende
Anwendung.
Art. 3. Die gemäß Artikel 1 und 2 auf einen Betrag von weniger als
eintausend Mark gestellten Aktien und Interimsscheine dürfen zum Handel
an Börsen im Reichsgebiete nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zu-
gelassen werden.
Zu S. 232.
Anm. 1 muß lauten:
Verfassung des Deutschen Reiches 16./4. 71 (Bl. 36) (G. 24./12.
1911) (RBl. 1137) Art. 54:
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche
Handelsmarine.] Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs-
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie
der Schiffszertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen
die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.) In den Seehäfen
und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt.) Auf natürlichen Wasserstraßen
dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) er-
hoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen
bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unter-