Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
10 Anmerkungen zum Handelsgesetzbuch. 
  
  
haltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs= und Unter- 
haltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, 
sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, 
dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben 
aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und 
Tilgungsbeträge für die ausfgewendeten Kapitalien.] Die Vorschriften des 
Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasser- 
straßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.] Der 
Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt 
die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasser- 
straßennetz zu Grunde gelegt werden.] Auf die Flößerei finden diese Bestim- 
mungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben 
wird.“ Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben 
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu 
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. 
G. 7./3. 1908 (RGBl. 79) betr. Abänderung des Gesetzes über 
das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches v. 6./4. 92 (bleibt 
unverändert). 
Bek. 16./ 7. 1908 betr. die Schiffstelegraphie (RGl. 476) 
(bleibt unverändert). 
Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen 
auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern v. 
12./12. 1909 (RGBl. 977). 
I. Fremden Kriegsschiffen ist allgemein gestattet: — — 
II. Anderen fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt ist 
bis auf weiteres gestattet: 
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale 
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen und mit 
der ferneren Einschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der 
deutschen Fahrwasser, Küsten und Inseln Signale mit Lichtblicken 
und farbigen Laternen nur mit solchen Signallichtern gemacht werden 
dürfen, deren Lichtstärke die für Positionslaternen vorgeschriebene 
nicht übersteigt; 
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie nach Maßgabe der Anweisung für 
den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
1909 S. 753) und der sonst ergehenden Anordnungen, jedoch inner- 
halb von Häfen, Reeden und Flußmündungen, sowie auf Binnen- 
wasserstraßen nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts. 
Vgl. ferner Internationaler Funkentelegraphenvertrag 
v. 3./11. 1906 (RGl. 1909. 411) und Ausführungsübereinkunft 
dazu (RG#Bl. 1909. 433). 
Zu S. 384. 
Zu W0. Art. 91 a Abs. 2 ist hinzuzufügen: 
Anm. 2 a. Bek., betr. benachbarte Orte im Wechsel= und 
Scheckverkehre. Vom 9./1. 1909. (ReBl. 249.)
	        
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