10 Anmerkungen zum Handelsgesetzbuch.
haltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs= und Unter-
haltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs,
sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind,
dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben
aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und
Tilgungsbeträge für die ausfgewendeten Kapitalien.] Die Vorschriften des
Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasser-
straßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.] Der
Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt
die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasser-
straßennetz zu Grunde gelegt werden.] Auf die Flößerei finden diese Bestim-
mungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben
wird.“ Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
G. 7./3. 1908 (RGBl. 79) betr. Abänderung des Gesetzes über
das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches v. 6./4. 92 (bleibt
unverändert).
Bek. 16./ 7. 1908 betr. die Schiffstelegraphie (RGl. 476)
(bleibt unverändert).
Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen
auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern v.
12./12. 1909 (RGBl. 977).
I. Fremden Kriegsschiffen ist allgemein gestattet: — —
II. Anderen fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt ist
bis auf weiteres gestattet:
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen und mit
der ferneren Einschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der
deutschen Fahrwasser, Küsten und Inseln Signale mit Lichtblicken
und farbigen Laternen nur mit solchen Signallichtern gemacht werden
dürfen, deren Lichtstärke die für Positionslaternen vorgeschriebene
nicht übersteigt;
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie nach Maßgabe der Anweisung für
den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche Reich
1909 S. 753) und der sonst ergehenden Anordnungen, jedoch inner-
halb von Häfen, Reeden und Flußmündungen, sowie auf Binnen-
wasserstraßen nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts.
Vgl. ferner Internationaler Funkentelegraphenvertrag
v. 3./11. 1906 (RGl. 1909. 411) und Ausführungsübereinkunft
dazu (RG#Bl. 1909. 433).
Zu S. 384.
Zu W0. Art. 91 a Abs. 2 ist hinzuzufügen:
Anm. 2 a. Bek., betr. benachbarte Orte im Wechsel= und
Scheckverkehre. Vom 9./1. 1909. (ReBl. 249.)