Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Ges., betr. Anderung des Bankgesetzes. 11 
  
  
Gesetz, betr. Anderung des Bankgesetzes. 
Vom 1. Juni 1909. (RGl. 515.) 
Art. 1. § 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 Reichs- 
Gesetzbl. S. 177) erhält unter Aufhebung des Artikel 2 des Gesetzes 
vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) nachstehende Fassung: 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reinge- 
winne der Reichsbank wird: 
1. zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von 
dreiundeinhalb vom Hundert des Grundkapitals berechnet, 
2. von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ein Viertel, 
der Reichskasse drei Viertel überwiesen; jedoch werden von 
diesem Reste zehn Hundertstel dem Reservefonds zuge- 
schrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner und Reich 
entfallen. 
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb vom 
Hundert des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Re- 
servefonds zu ergänzen. 
Das bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa 
zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. 
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von 
dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank. 
Art. 2. An die Stelle des Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift: 
Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes 
der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des 
der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, ein- 
schließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der unter 
Nr. 2 bis 12, 15 bis 17 und 20 bis 33 bezeichneten Banken, 
wird auf fünfhundertundfünfzig Millionen Mark festgesetzt, unter 
gleichzeitiger Erhöhung des Gesamtbetrags auf sechshundert- 
achtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzigtausend Mark. 
Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten 
des März, des Juni, des September und des Dezember jedes 
Kalenderjahrs aufzustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bank- 
gesetzes) tritt eine Erhöhung des Anteils der Reichsbank auf 
siebenhundertundfünfzig Millionen Mark und eine Erhöhung des 
Gesamtbetrags auf achthundertachtzehn Millionen siebenhundert- 
einundsiebzigtausend Mark ein. 
—. " 
1 Siehe S. 413.
	        
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