Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

des Bankgesetzes. 13 
§ 47a. Für Privatnotenbanken, auf welche die beschränken- 
den Bestimmungen des § 43 keine Anwendung finden, gelten 
hinsichtlich der Deckung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten 
die Vorschriften des 8 17. 
Art. 6. I. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 311) erhält nachstehende Fassung: 
Dem § 13 des Bankgesetzes Nr. 3 wird unter b nach den 
Worten „des Kurswertes;“ folgender Satz beigefügt: 
„diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Boden- 
kreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den In- 
haber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vor- 
bezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von 
Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale 
Korporationen oder gegen UÜbernahme der Garantie durch 
eine solche Korporation gewährt sind,“. 
II. Im § 13 des Bankgesetzes wird als Nr. 9 folgende Vor- 
schrift eingestellt: « 
9. zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate im 
Lombardverkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, 
die in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch 
eines deutschen Staates eingetragen sind, zu höchstens drei 
Viertel des Kurswerts der umgewandelten Schuldverschrei- 
bungen zu erteilen. 
III. Hinter § 20 des Bankgesetzes werden als §§ 20 a und 20 b 
folgende Vorschriften eingestellt: 
8 20 a. Soll zugunsten der Reichsbank ein Pfandrecht an 
einer Forderung, die im Reichsschuldbuch oder im Staatsschuld- 
buch eines deutschen Staates eingetragen ist (8 13 Nr. 9), in 
das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für den Antrag1 
1 Reichsschuldbuchgesetz i. d. Fassung vom 31./5. 1910 (RBl. 840) 
8§ 15. Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen 
Erteilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung 
einer zweiten Person gemäß 8 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläu- 
bigers in bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe 
gilt für Anträge auf Löschung der im 8 7 Abs. 1 und im § 18 Abst. 2, 3 
erwähnten Vermerke. 
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der 
öffentlichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch das 
Reichsschuldbuchbureau oder durch eine vom Reichskanzler bezeichnete Kasse. 
Außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag 
—..
	        
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