des Vankgesetzes. « — 15
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfand-
recht gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuch—
verwaltung auf schriftliches Verlangen der Reichsbank berechtigt
und verpflichtet, der Reichsbank auch ohne Nachweis des Ver—
zugs gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines
entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen auszureichen, es sei denn, daß eine ge—
richtliche Anordnung vorliegt, welche die Ausreichung an die
Reichsbank untersagt, oder in dem Schuldbuche solche Rechte
Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter ver—
merkt sind, welche früher als das Pfandrecht der Reichsbank
eingetragen worden waren. Das Pfand haftet auch für die
durch die Ausreichung entstehenden Kosten.
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei
der Ausreichung der Schuldverschreibungen der Reichsbant mit—
zuteilen.
Auf die Befriedigung der Reichsbank aus den von ber
Schuldbuchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen fin-
den die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung.
Art. 7. 8 22 des Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift
ersetzt:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichs-
hauptkasse unentgeltlich zu besorgen.
Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die
Bundesstaaten zu übernehmen.
Art. 8. Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am
1. Januar 1910 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
1. Jannar 1911 in Kraft.
Zu S. 402.
Zu Anm. 1 ist hinzuzufügen:
V. 18./12. 1909 betr. Anderung des Statuts der Reichsbank (RG l. 9800.
Zu S. 414.
Hinter dem Ges. betr. die Abänderung des Bankgesetzes, vom
7./6. 99 ist einzuschieben:
getragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken
und nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen.
Vgl. im übrigen BGB 88 1274 Abs. 1, 1280, 398.
Vol. auch Pr. Staatsschudbuchges. v. 27.t/5. 1910 § 11.