16 Münzgesetz.
Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von
Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbe-
fugte Nachahmung. Vom 2. Januar 1911. (Rl. 25.)
§ 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichsbank-
noten verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten
Papiere hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist, daß
die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksam-
keit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale öffent-
lich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers
oder einer von ihm zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Be-
hörde weder angefertigt oder aus dem Ausland eingeführt noch
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.
§ 2. Wer den Bestimmungen im 8§ 1 vorsätzlich zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Handlung
zum Zwecke eines Münzverbrechens!: begangen worden ist, mit Ge-
fängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die
Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geld-
strafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten
zu erkennen.
§ 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu er-
kennen, ohne Unterschied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht.
Auf die Einziehung des Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn
die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht
stattfindet.
Zu S. 432—444.
An Stelle des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ist zu
setzen:
III 1
Münzgesetz vom 1./6. 09. (RGl. 507.)
8 1. Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rech-
nungseinheit bildet die Mark, welche in hundert Pfennige einge-
teilt wird.
8 2. Als Reichsmünzen:? sollen ausgeprägt werden, und zwar
1. als Goldmünzen:
Zwanzigmarkstücke und
Zehnmarkstücke;
1 StGB. 146; siehe S. 433.
2 StGB. 146—152. Siehe S. 433 Anm. 2.