Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Münzgesetz. 17 
  
2. als Silbermünzen: 
Fünfmarkstücke, 
Dreimarkstücke, 
Zweimarkstücke, 
Einmarkstücke und 
Fünfzigpfennigstücke; 
3. als Nickelmünzen: 
Fünfundzwanzigpfennigstücke, 
Zehnpfennigstücke und 
Fünfpfennigstücke; 
4. als Kupfermünzen: 
Zweipfennigstücke und 
Einpfennigstücke. 
8 3. Bei Ausprägung der Goldmünzen werden aus einem 
Kilogramm feinen Goldes 
139½ Zwanzigmarkstücke und 
279 Zehnmarkstücke, 
bei Ausprägung der Silbermünzen aus einem Kilogramm feinen 
Silbers 
40 Fünfmarkstücke, 
662⅝ Dreimarkstücke, 
100 Zweimarkstücke, 
200 Einmarkstücke, 
400 Fünfzigpfennigstücke 
ausgebracht. 
Das Mischungsverhältnis beträgt bei den Goldmünzen 900 Teile 
Gold und 100 Teile Kupfer, bei den Silbermünzen 900 Teile 
Silber und 100 Teile Kupfer. 
§ 4. Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Bundes- 
rate! geregelt. Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen 
nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit diese Genauigkeit 
  
1 Bek., betr. die Ausführungsbestimmungen zu den bis- 
herigen Münzgesetzen. Vom 9. Juni 1909 (RG#l. 512). 
Der Bundesrat hat beschlossen, daß die zu dem Gesetze, betreffend die 
Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzl. 
S. 404), zu dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), 
zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 
(Reichs-Gesetzbl. S. 250) und zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im 
Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) erlassenen, zur 
Zeit noch geltenden Ausführungsbestimmungen auch nach dem Inkrafttreten 
des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 in Geltung bleiben sollen. 
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 2
	        
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