Münzgesetz. 17
2. als Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Dreimarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke und
Fünfzigpfennigstücke;
3. als Nickelmünzen:
Fünfundzwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke und
Fünfpfennigstücke;
4. als Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke und
Einpfennigstücke.
8 3. Bei Ausprägung der Goldmünzen werden aus einem
Kilogramm feinen Goldes
139½ Zwanzigmarkstücke und
279 Zehnmarkstücke,
bei Ausprägung der Silbermünzen aus einem Kilogramm feinen
Silbers
40 Fünfmarkstücke,
662⅝ Dreimarkstücke,
100 Zweimarkstücke,
200 Einmarkstücke,
400 Fünfzigpfennigstücke
ausgebracht.
Das Mischungsverhältnis beträgt bei den Goldmünzen 900 Teile
Gold und 100 Teile Kupfer, bei den Silbermünzen 900 Teile
Silber und 100 Teile Kupfer.
§ 4. Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Bundes-
rate! geregelt. Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen
nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit diese Genauigkeit
1 Bek., betr. die Ausführungsbestimmungen zu den bis-
herigen Münzgesetzen. Vom 9. Juni 1909 (RG#l. 512).
Der Bundesrat hat beschlossen, daß die zu dem Gesetze, betreffend die
Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzl.
S. 404), zu dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233),
zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 250) und zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im
Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) erlassenen, zur
Zeit noch geltenden Ausführungsbestimmungen auch nach dem Inkrafttreten
des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 in Geltung bleiben sollen.
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 2