Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

EJ—— 
12 Münzgesetz. 
  
bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll die 
Abweichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen im Ge- 
wichte nicht mehr als zweiundeinhalb Tausendteile, im Feingehalte 
nicht mehr als zwei Tausendteile, bei den Silbermünzen im Ge- 
wichte nicht mehr als zehn Tausendteile, im Feingehalte nicht mehr 
als drei Tausendteile betragen. In der Masse aber müssen Gewicht 
und Gehalt der Gold= und Silbermünzen den Vorschriften des § 3 
entsprechen. 
8 5. Die Goldmünzen und die Silbermünzen zu mehr als 
einer Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der 
Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Wertes in 
Mark sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen 
Seite das Bildnis des Landesherrn beziehungsweise das Hoheits- 
zeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und 
dem Münzzeichen. Die sonstige Verzierung und der Durchmesser 
der Münzen sowie die Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundes- 
rate festgestellt. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Fünf-, Drei= und Zweimark- 
stücke als Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen. 
8§ 6. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel= und Kupfermünzen 
tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die Jahres- 
zahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Be- 
stimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf die 
beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffenheit 
der Ränder sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser 
dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt. 
8§ 7. Die Münzen werden für Rechnung des Reichs auf den 
Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit er- 
klären, ausgeprägt. Das Verfahren bei der Ausprägung und die 
Ausgabe der Münzen unterliegen der Aufsicht des Reichs. 
Privatpersonen haben das Recht, auf diesen Münzstätten 
Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit 
die Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die für solche 
Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit 
Zustimmung des Bundesrats festgestellt, darf aber den Betrag von 
14 Mark auf das Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen. Der 
Unterschied zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die 
Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die 
Reichskasse; er muß für alle deutschen Münzstätten derselbe sein. Die 
Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung 
— 
  
  
1 Bek. 8.,/6. 75 (CBl. 348).
	        
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