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20 Münzgesetz.
Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen
Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen.
§ 12. Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, die infolge längeren
Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich
eingebüßt haben, werden zwar noch von allen Reichs= und Landes-
kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen.
8§ 13. Zur Eichung und Stempelung sollen Gewichtsstücke zu-
gelassen werden, die das Sollgewicht und das Passiergewicht der nach
Maßgabe dieses Gesetzes auszuprägenden Goldmünzen sowie ein
Vielfaches dieser Gewichte angeben. Auf die Eichung und Stempe-
lung dieser Gewichtsstücke finden die Vorschriften der Maß= und
Gewichtsordnung entsprechende Anwendung.!
1 Maß= und Gewichtsordnung, v. 30./5. 1908.
§ 10. Die Eichung besteht in der vorschriftsmäßigen Prüfung und
Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie ist entweder
Neueichung oder Nacheichung.
8 11. Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind inner-
halb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb
deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist, betragen bei
a) — — den Gewichten, — — zwei Jahre, b) — —
Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahrs, in
welchem die letzte Eichung vorgenommen worden ist. — —.
8 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, — — einzelne Arten von Gegen-
ständen, die nach den Vorschriften des Gesetzes eichpflichtig sind, von der
Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auszunehmen. Er ist ermäch-
tigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nacheichung in Ansehung einzelner
Arten von Gegenständen abzuändern und zu ergänzen.
Die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften sind dem Reichs-
tage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusammen-
tritte vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag die
Genehmigung versagt.
§ 13. Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung
von unrichtigen — — Gewichten — — untersagt. — —
Als unrichtig gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die vom Bundes-
rate festgesetzten Grenzen (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit
abweichen.
§ 15. Die Eichung wird durch Eichämter ausgeübt. Sie werden hierzu
mit den erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet.
Die Eichämter können auf besondere Zweige des Eichwesens beschränkt werden.
§ 20. Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eichung der vom
Bundesrate festzusetzenden Stempel= und Jahreszeichen zu bedienen.
Bei der Nacheichung ist das Jahreszeichen allein anzuwenden, soweit
nicht von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission für einzelne Arten