Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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20 Münzgesetz. 
  
  
Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen 
Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen. 
§ 12. Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, die infolge längeren 
Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich 
eingebüßt haben, werden zwar noch von allen Reichs= und Landes- 
kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. 
8§ 13. Zur Eichung und Stempelung sollen Gewichtsstücke zu- 
gelassen werden, die das Sollgewicht und das Passiergewicht der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes auszuprägenden Goldmünzen sowie ein 
Vielfaches dieser Gewichte angeben. Auf die Eichung und Stempe- 
lung dieser Gewichtsstücke finden die Vorschriften der Maß= und 
Gewichtsordnung entsprechende Anwendung.! 
  
1 Maß= und Gewichtsordnung, v. 30./5. 1908. 
§ 10. Die Eichung besteht in der vorschriftsmäßigen Prüfung und 
Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie ist entweder 
Neueichung oder Nacheichung. 
8 11. Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind inner- 
halb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb 
deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist, betragen bei 
a) — — den Gewichten, — — zwei Jahre, b) — — 
Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahrs, in 
welchem die letzte Eichung vorgenommen worden ist. — —. 
8 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, — — einzelne Arten von Gegen- 
ständen, die nach den Vorschriften des Gesetzes eichpflichtig sind, von der 
Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auszunehmen. Er ist ermäch- 
tigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nacheichung in Ansehung einzelner 
Arten von Gegenständen abzuändern und zu ergänzen. 
Die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften sind dem Reichs- 
tage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusammen- 
tritte vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag die 
Genehmigung versagt. 
§ 13. Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung 
von unrichtigen — — Gewichten — — untersagt. — — 
Als unrichtig gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die vom Bundes- 
rate festgesetzten Grenzen (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit 
abweichen. 
§ 15. Die Eichung wird durch Eichämter ausgeübt. Sie werden hierzu 
mit den erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet. 
Die Eichämter können auf besondere Zweige des Eichwesens beschränkt werden. 
§ 20. Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eichung der vom 
Bundesrate festzusetzenden Stempel= und Jahreszeichen zu bedienen. 
Bei der Nacheichung ist das Jahreszeichen allein anzuwenden, soweit 
nicht von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission für einzelne Arten
	        
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