Münzgesetz. 21
8 14. Der Bundesrat ist befugt:
1. einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen,!
2. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs er-
forderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen,
von Gegenständen abweichende Bestimmungen getroffen werden oder der
gänzliche Fortfall der Stempelung zugelassen wird.
§ 21. Meßgeräte, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend ge-
eicht sind, dürfen im ganzen Reichsgebiet angewendet werden.
§ 22. Wer in Ausübung eines Gewerbes den Vorschriften der §8 6 bis
9, 11, 13 dieses Gesetzes, den auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen
Anordnungen des Bundesrats oder den sonstigen Vorschriften der Maß= und
Gewichtspolizei zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft. Der Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser
Vorschrift steht der Geschäftsbetrieb von Vereinen auch insoweit gleich, als er
sich auf die Mitglieder beschränkt.
Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung
der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung
ausgesprochen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Geräte dem Ver-
urteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer
bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder
die Einziehung und auf die Vernichtung selbständig erkannt werden.
1 Wegen der Landesmünzen siehe S. 437 Anm. 1. Wegen der
Reichsmünzen pdgl.: Reichsgoldmünzen zu 5 Mark Bek. 13./6. 1900
(Rl. 253); Zwanzigpfennigstücke aus Silber Bek. 31./10. 1901 (RGl.
486); Zwanzigpfennigstücke aus Nickel Bek. 16./10. 1902 (Rl. 267); Fünf-
zigpfennigstücke älterer Geprägeformen Bek. 27./6. 1908 (REl. 464).
2 Bek., betr. den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften.
Vom 23. Juni 1910 (RGl. 909).
23 1. Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise= und
sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundes-
fürsten in der auf den Reichsmünzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit
einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht
die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die
Angabe eines Geldwerts enthalten.
Von dem Verbot im Abs. 1 Satz. 1 ist das auf Denkmünzen etwa in
abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundes-
fürsten ausgenommen.
Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die An-
bringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstellers oder
bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers.
§ 2. Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als
20 bis einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für
Medaillen aus unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz
angefertigt werden.