22 Münzgesetz.
3. den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold-
und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben
werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu
untersagen,
4. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs= oder
Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse
im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen,
in solchem Falle auch den Kurs festzusetzen.
Bei der Anordnung der Außerkurssetzung (Nr. 1) erläßt der
Bundesrat die für sie erforderlichen Vorschriften; die Einlösungs-
frist muß zwei Jahre betragen. Die Bekanntmachung über die
Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch die zu
den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden
dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen
gegen die vom Bundesrat in Gemäßbheit der Bestimmungen unter
Nr. 2 und 3 getroffenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
8§ 15. 1. Alle Zahlungen, die vor Eintritt der Reichswährung?
in Münzen einer inländischen Währung oder in landesgesetzlich den
83. Medaillen und Marken von ovaler oder von drei= bis achteckiger
Form werden von der Vorschrift im § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und
Marken, sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenig-
stens 41 Millimeter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen.
8 4. Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine
Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland her-
gestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
§ 5. Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze
vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche nach-
gemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, so-
fern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile
anderer Gegenstände bilden.
§ 6. Wer gewohnheits= oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider
Medaillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen
Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachmachungen
von solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat
außer Kurs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird,
sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in
Kraft.
1 Siehe S. 439 Anm. 4.
2 V. 22./9. 75 (RoBl. 303).