Münzgesetz. 23
inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten
waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 in Reichsmünzen
zu leisten.
2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein be-
stimmtes Verhältnis zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt
nach Maßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts der-
jenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu
dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
der Taler zum Werte von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werte von 15/ Mark,
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum
Werte von 1½⅛ Mark,
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden
Werten nach ihrem Verhältnisse zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchteile von Pfennigen der
Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben
Pfennig oder mehr betragen, Bruchteile unter einem halben Pfennig
werden nicht gerechnet.
3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichs-
währung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld= oder
Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich
der Vorschriften des §9 in Reichsmünzen unter Anwendung der
Vorschriften der Nr. 2 zu leisten.
4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden,
welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem
Geldbetrage verurteilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser
Geldbetrag, wenn für ihn ein bestimmtes Verhältnis zur Reichs-
währung gesetzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken, wo-
neben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Wäh-
rung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war,
gestattet bleibt.
§ 16. Das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgold-
münzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), das Münz-
gesetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), das Gesetz, be-
treffend Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 250) und das Gesetz, betreffend Anderungen im Münz-
wesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) werden auf-
gehoben. Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der
aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor-
schriften dieses Gesetzes an die Stelle.