Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
24 Reichsstempelgesetz. 
Zu S. 455—485. 
An die Stelle der Nr. V tritt das 
Reichsstempelgesetzt vom 15. Juli 1909. (RG#l. 833.) 
I. Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen, 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
(Tarifnummer 1 bis 3 A.) 
8 1. [1.] Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 1 
bis 3 A des anliegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird 
orfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an eine zuständige Steuer- 
stelle, welche auf dem vorzulegenden Wertpapiere Reichsstempel- 
marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Auf- 
drückung des Stempels zu veranlassen hat. 
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Ver- 
pflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von 
Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt 
werden kann, bestimmt der Bundesrat. 
§ 2. I2.] Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Aus- 
land abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäfts- 
abschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind 
und ihm aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem 
Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem Er- 
werber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wert- 
papiere in das Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses 
unterläßt oder wer Wertpapiere der unter den Tarifnummern 1 
bis 3 bezeichneten Art im Inland ausgibt, veräußert, verpfändet 
oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung 
darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder 
den Kontrollvorschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für 
jedes Wertpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, 
der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, 
Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teil- 
genommen hat. 
  
1 Die neue Fassung beruht auf Art. VI des Gesetzes v. 15./7. 1909 
wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes. (R#Bl. 717.) Die 
entsprechenden §§ der auf S. 455 ff. abgedruckten Fassung stehen in eckigen 
Klammern. Vgl. auch S. 455 Anm. 1.
	        
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