Reichsstempelgesetz. 26
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer soli-
darisch verhaftet.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in
Nr. 14 Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer
Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der
hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindesteus aber zweihundert-
fünfzig Mark für die auf den einzelnen Anteil ausgeschriebene Ein-
zahlung beträgt.
§ 3. l3.] Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur
Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf
solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen
Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts
der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach
Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars
Anzeige zu erstatten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe
im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
§ 4. I4.] Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wert-
papiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den
Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die
Wertpapiere selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten,
Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten.
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Ein-
tragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landes-
gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 5. I5.] Bezüglich der vor dem 1. August 1909 ausgegebenen
inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen
Wertpapiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Das-
selbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen in-
ländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.
Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das
heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprüng-
lichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei,
wenn die zum Umtausche gelangenden Stücke ordnungsmäßig ver-
steuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden
Kontrollvorschriften genügt worden ist.
§ 6. [6.] Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach
Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister Aktien oder Aktien-
anteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden sind, ist