Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Reichsstempelgesetz. 26 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer soli- 
darisch verhaftet. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in 
Nr. 14 Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer 
Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der 
hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindesteus aber zweihundert- 
fünfzig Mark für die auf den einzelnen Anteil ausgeschriebene Ein- 
zahlung beträgt. 
§ 3. l3.] Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur 
Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf 
solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen 
Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts 
der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach 
Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars 
Anzeige zu erstatten. 
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe 
im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
§ 4. I4.] Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wert- 
papiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren 
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den 
Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die 
Wertpapiere selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, 
Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten. 
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Ein- 
tragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landes- 
gesetzlichen Vorschriften unberührt. 
§ 5. I5.] Bezüglich der vor dem 1. August 1909 ausgegebenen 
inländischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen 
Wertpapiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Das- 
selbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen in- 
ländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. 
Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das 
heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprüng- 
lichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, 
wenn die zum Umtausche gelangenden Stücke ordnungsmäßig ver- 
steuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden 
Kontrollvorschriften genügt worden ist. 
§ 6. [6.] Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft 
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach 
Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister Aktien oder Aktien- 
anteilscheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden sind, ist
	        
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