Reichsstempelgesetz 27
— ...
—
—
8 9. Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914
neue Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben, so kann seitens des Bundes-
rats, sofern die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen
Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, Stundung
der Abgabe bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden.
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nach-
weis geführt, daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraume
für ein oder mehrere Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so
tritt eine entsprechende Kürzung der Abgabe ein, es sei denn, daß
der im Durchschnitte der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil mindestens
vier vom Hundert betragen hat.
§ 10. Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden
hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 3A
unter a bezeichneten Stempelabgabe so behandelt, als wenn sie
von dem Zeitpunkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Ein-
tragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister
für je zehnjährige Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben
hätten. Die Stempelabgabe ist von dem Betrage der Einlagen auf
das in Aktien zerlegte Grundkapital zu berechnen und auf Grund
einer binnen dreimonatiger Frist an die Steuerbehörde einzureichen-
den Anmeldung zu entrichten.
§ 11. I8.] Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6
Abs. 1 und § 7 Satz 2 werden mit Geldstrafe von fünfzig bis fünf-
tausend Mark bestraft.
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird
durch die genannte Vorschrift nicht berührt.
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer 4.)
8§ 12. I9.) Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist
von allen im Inland abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten
Art zu erheben.
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe,
wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der
eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im
halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen ent-
scheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handelsnieder-
lassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat.
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche