Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Reichsstempelgesetz 27 
— ... 
— 
— 
8 9. Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 
neue Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben, so kann seitens des Bundes- 
rats, sofern die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen 
Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, Stundung 
der Abgabe bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden. 
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nach- 
weis geführt, daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraume 
für ein oder mehrere Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so 
tritt eine entsprechende Kürzung der Abgabe ein, es sei denn, daß 
der im Durchschnitte der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil mindestens 
vier vom Hundert betragen hat. 
§ 10. Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden 
hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 3A 
unter a bezeichneten Stempelabgabe so behandelt, als wenn sie 
von dem Zeitpunkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Ein- 
tragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister 
für je zehnjährige Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben 
hätten. Die Stempelabgabe ist von dem Betrage der Einlagen auf 
das in Aktien zerlegte Grundkapital zu berechnen und auf Grund 
einer binnen dreimonatiger Frist an die Steuerbehörde einzureichen- 
den Anmeldung zu entrichten. 
§ 11. I8.] Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6 
Abs. 1 und § 7 Satz 2 werden mit Geldstrafe von fünfzig bis fünf- 
tausend Mark bestraft. 
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird 
durch die genannte Vorschrift nicht berührt. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(Tarifnummer 4.) 
8§ 12. I9.) Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist 
von allen im Inland abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten 
Art zu erheben. 
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, 
wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der 
eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im 
halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen ent- 
scheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handelsnieder- 
lassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat. 
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.