—
Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 71
gehülfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rech-
nung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften
für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen
Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Prinzipal Kenntniß von dem Abschlusse des
Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß
in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäfts an.
8§862. Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und
die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräth-
schaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb
und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungsgehülfe gegen
eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs
es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten
und des Anstandes gesichert ist.
Ist der Handlungsgehülfe in die häusliche Gemeinschaft auf-
genommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn= und
Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits= und Erholungszeit
diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des
Handlungsgehülfen erforderlich sind.
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und
der Gesundheit des Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen
nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für
unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846
des Bürgerlichen Gesetzbuchs! entsprechende Anwendung.
Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach
en getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden konnte. Z
1 BGB 842. Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer
gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nach-
theile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Ver-
letzten herbeiführt.
843. Wird in Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine
ermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung
einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in
welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten
dat, bestimmt sich nach den Umständen.
Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.