Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 71 
  
gehülfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rech- 
nung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften 
für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen 
Anspruch auf die Vergütung abtrete. 
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt 
an, in welchem der Prinzipal Kenntniß von dem Abschlusse des 
Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß 
in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäfts an. 
8§862. Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und 
die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräth- 
schaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb 
und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungsgehülfe gegen 
eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs 
es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten 
und des Anstandes gesichert ist. 
Ist der Handlungsgehülfe in die häusliche Gemeinschaft auf- 
genommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn= und 
Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits= und Erholungszeit 
diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit 
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des 
Handlungsgehülfen erforderlich sind. 
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und 
der Gesundheit des Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen 
nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für 
unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs! entsprechende Anwendung. 
Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach 
en getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet 
werden konnte. Z 
1 BGB 842. Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer 
gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nach- 
theile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Ver- 
letzten herbeiführt. 
843. Wird in Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit 
die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine 
ermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung 
einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. 
Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in 
welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten 
dat, bestimmt sich nach den Umständen. 
Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
	        
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