Reichsstempelgesetz. 29
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe
von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.
§ 15. 112.] Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver—
pflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft spätestens am dritten
Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote aus-
zustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und
der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Ge-
schäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben
muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder
mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular
auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten
bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der
Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der
letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler aus-
gestellt hat (§ 14 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden.
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempel-
betrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf
unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht
ausstellen und aus der Hand geben.
8 16. ([13.] Ist einem für die Entrichtung der Abgabe ver-
hafteten Kontrahenten (§ 14 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte
Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen
nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrag
auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen,
so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maß-
gabe der im § 15 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu ver-
fahren.
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte
(§ 14 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder
von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlen-
den Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges
der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur
die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Emp-
fanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn
nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach §8 15
obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung
erfolgt im Verwaltungswege.