Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Reichsstempelgesetz. 29 
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe 
von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
§ 15. 112.] Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver— 
pflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft spätestens am dritten 
Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote aus- 
zustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und 
der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Ge- 
schäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben 
muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder 
mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular 
auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten 
bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der 
Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der 
letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler aus- 
gestellt hat (§ 14 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. 
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempel- 
betrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf 
unversteuerte Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht 
ausstellen und aus der Hand geben. 
8 16. ([13.] Ist einem für die Entrichtung der Abgabe ver- 
hafteten Kontrahenten (§ 14 Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte 
Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen vierzehn Tagen 
nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempelbetrag 
auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, 
so hat derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maß- 
gabe der im § 15 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu ver- 
fahren. 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte 
(§ 14 Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder 
von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlen- 
den Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges 
der Schlußnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlußnote nur 
die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu verwenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Emp- 
fanges der Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn 
nachgewiesen wird, daß der zunächst Verpflichtete die ihm nach §8 15 
obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung 
erfolgt im Verwaltungswege.
	        
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