30 Reichsstempelgesetz.
§ 17. I[14.] Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige
Geschäfte umfassen, insofern letztere an demselben Tage und unter
denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt
haben, abgeschlossen worden sind.
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kom-
mittenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt,
die Schlußnote mit dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt
das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Kommittenten von
der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Vermerke ver-
sieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe
Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnen-
der Nummer (8 20) in seinen Händen befindet.
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein
zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der
Tarifnummer 4 bezeichnete Gegenstände derselben Art und in dem-
selben Betrage beziehungsweise derselben Menge (Report-, Deport-,
Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem Werte nach höhere
dieser beiden Geschäfte zu berechnen.
§ 18. (15.] Führt der Kommissionär an demselben Tage eine
Einkaufskommission und eine Verkaufskommission über Wertpapiere
derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist
für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben
der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte
des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär
zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Ge-
schäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über
die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung
dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die
Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.
§ 19. [16.] Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte
oder Stücke mit verschiedenen Zinsterminen von Wertpapieren der-
selben Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug aus-
getauscht werden, sind steuerfrei.
Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Emp-
fänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere
Stücke gleicher Gattung zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese
Geschäfte ohne Ausbedingung oder Gewährung eines Leihgeldes,
Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung und unter Fest-
setzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung
der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden
Schlußnoten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unent-
geltliches Leihgeschäft“ enthalten.