Reichsstempelgesetz. 47
8 20. I17.] Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert
von denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig ab-
gabepflichtige Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder
vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang
aufzubewahren.
§ 21. [18.] Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Ge-
schäfts zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach § 38 des
Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet
sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt
worden, so bleiben die §§ 14, 15, 16, 17, 20 außer Anwendung.
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vier-
zehn Tagen nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur
Abstempelung vorzulegen; diese Verpflichtung erstreckt sich bei Ge-
schäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben
ist (§ 12 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inlande wohnhaften
Kontrahenten.
§ 22. l19.) Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Be-
rechnung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter
den vom Bundesrate festzusetzenden Maßgaben so lange ausgesetzt,
bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat bestimmt ferner,
unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere bei
im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Aus-
stellung der Schlußnoten eintreten kann.
§ 23. I20.] Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats
dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4
angeordneten Abgabe auf Kredit verabfolgt werden.
§ 24. I21.] Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabe-
pflichtig sind, oder auf welche die Vorschrift unter „Befreiungen“
zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über
solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempel-
abgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schrift-
stücke indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt,
so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft
vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche
oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen
Stempeln (Taxen, Sporteln usw.).
§ 25. [22.] Wer den Vorschriften im § 15 Abs. 1 und 2, § 16
Abs. 1 und 2 und § 21 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahr-
heitswidrig mit dem im § 17 Abs. 2 oder § 19 bezeichneten Vermerke
versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4ae behufs Erlangung
einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine Geld-
strafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen