Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Reichsstempelgesetz. 36 
§ 41. [38.] Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu 
verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem 
ferneren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei 
Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der 
weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
§ 42. 139.] Die im § 37 gedachte Verpflichtung wird erfüllt 
durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vor- 
schriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer 
Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob 
und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung 
von Stempelzeichen erfolgen darf. « 
§43.[40.]DieNichterfüllungderSteuerpflichtwirdmit 
einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage 
der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht 
rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des 
§ 38 Abs. 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine 
der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geld- 
strafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein. 
§ 44. I41.] Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe 
betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des 
§ 43 von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, 
neben der Strafe des § 43 die im § 26 vorgesehene Rückfallsstrafe 
verwirkt. 
§ 45. 142.] Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung 
eines Frachtvertrags noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stem- 
pelabgabe unterliegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen 
Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 
Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempel- 
abgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten. 
  
V. Personenfahrkarten. 
(Tarifnummer 7.) 
§ 46. (43.] Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer ?7 
des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Fahrkarten, die im 
Inland ausgestellt werden, den Eisenbahnverwaltungen und den 
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