Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
36 Reichsstempelgesetz. 
  
  
Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche den Betrag von dem 
Erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind. 
§ 47. 144.) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampf— 
schiffe, welche vom Reiche oder einem Bundesstaate betrieben werden, 
haben der zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate zu bestimmen— 
den Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl der steuerpflich— 
tigen Fahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags 
erforderlichen Angaben einzureichen. 
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Be— 
trag von der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen. 
8 48. 145.] Andere als die im § 47 bezeichneten Eisenbahn- 
und Dampfschiffahrtsverwaltungen haben den Abgabebetrag für die 
auszugebenden Fahrkarten im voraus zu entrichten. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen 
Abstempelung der vorzulegenden Fahrkarten. 
§ 49. I46.] Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der 
erforderlichen Verwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß im Falle 
des § 48 eine Abstempelung der Karten ohne vorgängige Abgaben- 
entrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung abgesehen 
wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der 
Fahrkarten in der im § 47 vorgeschriebenen Weise erfolgt. 
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (88 47 und 48) 
in jedem Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen 
und einzuziehen. 
§ 50. I47.] Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche 
zur Fahrt auf inländischen Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiff- 
fahrt auf inländischen Wasserstraßen berechtigen, hat die Erfüllung 
der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrats zu erfolgen. 
§ 51. [48.] Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisen- 
bahnverwaltung oder einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahr- 
karten, welche der Vorschrift des § 48 unterliegen, aber mit dem 
vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind, veräußert, so 
wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen 
Fall bestraft. 
§ 52. I49.] Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des 
§51 der gleichen Vorschrift von neuem zuwiderhandelt, unterliegt 
neben der Strafe des 8 51 der im § 26 vorgesehenen Rückfallsstrafe. 
8 53. I50.] Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten 
Stempelabgabe findet nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.