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Reichsstempelgesetz. 37
von der Eisenbahnverwaltung oder der Dampsschiffahrtsunternehmung
nachweislich zurückgewährt worden ist.
§ 54. l51.] Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
8 55. 152.] Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens
auf ein Jahr zu bemessenden Übergangszeit das Verfahren bei der
Stempelerhebung abweichend von den vorstehenden Vorschriften zu
regeln.
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
(Tarifnummer 8.)
§ 56. 153.] Der Beförderung von Personen dienende Kraft-
fahrzeuge dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur
in Gebrauch genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen
Behörde gegen Zahlung des Abgabebetrags eine Erlaubniskarte der
im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten
nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift.
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig
sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen
Kraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landes-
regierungen bestimmt.
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die
Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen
Vorschriften der Landesgesetze werden hierdurch nicht berührt.
§ 57. 154.] Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarif-
nummer 8 versteuerten Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des
Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegenüber auf Zeit ein anderer zum
Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflich-
tung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum
vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die
Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit
entrichtet ist.
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche
ein im Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender
Steuerpflichtiger nicht vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von
demjenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch
nimmt.
§ 58. 155.] Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt,
soweit nicht die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt
worden ist.
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1 Siehe S. 468 Anm. 1.