Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
Reichsstempelgesetz. 37 
von der Eisenbahnverwaltung oder der Dampsschiffahrtsunternehmung 
nachweislich zurückgewährt worden ist. 
§ 54. l51.] Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen 
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
8 55. 152.] Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens 
auf ein Jahr zu bemessenden Übergangszeit das Verfahren bei der 
Stempelerhebung abweichend von den vorstehenden Vorschriften zu 
regeln. 
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
(Tarifnummer 8.) 
§ 56. 153.] Der Beförderung von Personen dienende Kraft- 
fahrzeuge dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur 
in Gebrauch genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen 
Behörde gegen Zahlung des Abgabebetrags eine Erlaubniskarte der 
im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten 
nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift. 
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig 
sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen 
Kraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landes- 
regierungen bestimmt. 
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die 
Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen 
Vorschriften der Landesgesetze werden hierdurch nicht berührt. 
§ 57. 154.] Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarif- 
nummer 8 versteuerten Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des 
Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegenüber auf Zeit ein anderer zum 
Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflich- 
tung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum 
vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die 
Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit 
entrichtet ist. 
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche 
ein im Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender 
Steuerpflichtiger nicht vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von 
demjenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch 
nimmt. 
§ 58. 155.] Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, 
soweit nicht die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt 
worden ist. 
— —— 
1 Siehe S. 468 Anm. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.