Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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72 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. VI. § 63—65. 
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Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können 
nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. 
  
Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Anderer dem 
Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. 
844. Im Falle der Tädtung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der 
Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese 
Kosten zu tragen. 
Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem 
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts- 
pflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in 
Folge der Tödtung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz- 
pflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadens- 
ersatz zu leisten, als der Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines 
Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die 
Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die 
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung er- 
zeugt, aber noch nicht geboren war. 
845. Im Falle der Tödtung, der Verletzung des Körpers oder der 
Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, 
wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in 
dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die ent- 
gehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die 
Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden mtsprechende Anwendung. 
846. Hat in den Fällen der §8 844, 845 bei der Entstehung des 
Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, 
so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung. 
B# 254. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden 
des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze 
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, ins- 
besondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen 
oder dem anderen Theile verursacht worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten 
darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr 
eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der 
Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß er unterlassen 
hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des 8 278 
278. Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Ver- 
treters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlich- 
keit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. 
Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung. 
findet entsprechende Anwendung. 
831. Wer einen Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem 
Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Ge- 
schäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen 
oder Geräthschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten
	        
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