Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Reichsstempelgesetz. 30 
  
  
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richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu er- 
folgen hat. 
§ 62. (59.] Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen 
für Kraftfahrzeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorge- 
schrieben ist, darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen 
nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubnis- 
karte erfolgen. 
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte 
hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Aus- 
stellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der 
letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauche befindliche 
Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirken. 
§ 63. (60.] Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubnis- 
karte unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf 
Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisen- 
den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten 
der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempel- 
pflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu 
geben. Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen 
lediglich aus diesem Anlaß außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden. 
§ 64. [61.] Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer 
Geldstrafe bestraft, welche dem fünf= bis zehnfachen Betrage der 
Abgabe für eine Jahreskarte gleichkommt. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht 
rechtzeitig erfüllt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geld- 
strafe von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen 
Fall ein. 
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und 
der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden. 
§ 65. [62.] Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die 
Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für die Feststellung der Ver- 
kehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kenn- 
zeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat 
ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vor- 
zuschreiben. 
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, 
für welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, 
Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.
	        
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