Reichsstempelgesetz. 30
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richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu er-
folgen hat.
§ 62. (59.] Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen
für Kraftfahrzeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorge-
schrieben ist, darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen
nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubnis-
karte erfolgen.
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte
hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Aus-
stellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der
letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauche befindliche
Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirken.
§ 63. (60.] Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubnis-
karte unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf
Verlangen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisen-
den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten
der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempel-
pflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu
geben. Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen
lediglich aus diesem Anlaß außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden.
§ 64. [61.] Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer
Geldstrafe bestraft, welche dem fünf= bis zehnfachen Betrage der
Abgabe für eine Jahreskarte gleichkommt.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht
rechtzeitig erfüllt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geld-
strafe von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen
Fall ein.
Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und
der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.
§ 65. [62.] Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die
Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für die Feststellung der Ver-
kehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kenn-
zeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat
ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vor-
zuschreiben.
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge,
für welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe,
Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.