Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 73 
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§ 63. (60.]1 Wird der Handlungsgehülfe durch unverschul- 
detes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält 
er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die 
Dauer von sechs Wochen hinaus. 
Der Handlungsgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag an- 
rechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer 
Kranken= oder Unfallversicherung zukommt. Eine Vereinbarung, 
welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig. 
§ 64. Die Zahlung des dem Handlungsgehülfen zukommenden 
Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Ver- 
einbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, 
ist nichtig. 
8§ 65. Ist bedungen, daß der Handlungsgehülfe für Geschäfte, 
ie von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten 
solle, so finden die für die Handlungsagenten geltenden Vorschriften 
des § 88 und des § 91 Satz 1 Anwendung. 
hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorg- 
falt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt 
entstanden sein würde. 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäfts- 
herrn die Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch 
ertrag übernimmt. 
1 BG#B 616. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf 
die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnißmäßig nicht er- 
bbliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Ver- 
ulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag 
anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund 
gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. 
617. Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbs- 
thätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, 
* Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienst- 
erechtigte im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche 
ehandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Been— 
hung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung 
don dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt 
worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme 
es Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können 
auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. 
lund das Dienstverhältniß wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten 
ach 8 626 (HGB §§ 70—72) gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte 
eendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht. 
9 Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die 
Serpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine 
mrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. 
 
	        
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