74 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. VI. 8 66-72.
§ 66. l61 Abs. 1.]/1 Das Dienstverhaltniß zwischen dem Prin-
zipal und dem Handlungsgehülfen kann, wenn es fur unbestimmte
Zeit eingegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eines
Kalendervierrelrahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrisr von
sechs Wochen gekündigt werden.
§ 67. Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kün-
digunsfrist bedungen, so muß sie für beide Theile gleich sein; sie
darf nicht weniger als einen Monat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats
zugelassen werden.
Die Vorschriften des Absatz 1 finden auch in dem Falle An-
wendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der
Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor
dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert
gelten soll.
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
§ 68. Die Vorschriften des § 67 finden keine Anwendung,
wenn der Handlungsgehülfe einen Gehalt von mindestens fünftausend
Mark für das Jahr bezieht.
Sic bleiben serner außer Anwendung, wenn der Handlungs-
gehülfe für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen
ist und nach dem Vertrage der Prinzipal für den Fall, daß er das
Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Handlungs-
gehülfen zu tragen hat.
§ 69. Wird ein Handlungsgehülfe nur zu vorübergehender Aus-
hülfe angenommen, so finden die Vorschriften des §5 67 keine An-
wendung, es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von
drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß
jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein.
§ 70. I62 Abs. 1.] Das Dienstverhältniß kann von jedem
Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“
— —
1KO 22 119]. Ein in dem Haushalte, Wirthschaftsbetriebe oder Er-
werbsgeschäfte des Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältniß kann (im
Falle der Konkurseröffnung) von jedem Theile gekündigt werden. Die Kün-
digungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war, die gesetzliche.
Kündigt der Verwalter, so ist der andere Theil berechtigt, Ersatz des
ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens
zu verlangen.
2 BGB# 625 Abs. 1. Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienst-
verhältniß auf Grund des 8 626 [— HGB 570, 1) oder des § 627 gekündigt
so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Theil