Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Tarif zum Reichsstempelgesetz. 66 
  
  
  
  
  
1 3 1.1 4— 
8 Steuersatz Berechnung 
S Gegenstand des Besteuerungom der 
—E 
6 SEMiK Stempelabgabe 
(11) Eine das Veräußerungsgeschäft fünfzig teilbaren Betrag ab- 
enthaltende Urkunde im Sinne gerundet. 
dieser Vorschrift gilt als nicht vor- Ausländische Werte sind 
handen, wenn die Urkunde nach den Vorschriften wegen 
1. das Rechtsgeschäft nicht so ent- Erhebung des Wechselstempels 
hält, wie es unter den Beteilig- umzurechnen. 
ten hinsichtlich des Wertes der 
Gegenleistung verabredet ist, 
2. die Veräußerung eines Grund- 
stücks durch einen Bevollmäch- 
tigten enthält, sofern die Ver- 
äußerung erweislich für Rech- 
nung des Bevollmächtigten er- 
folgt ist, 
3. die Uberlassung der Rechte an 
dem Vermögen einer Gesellschaft 
seitens eines Gesellschafters oder 
dessen Erben an die Gesellschaft, 
an einen anderen Gesellschafter 
oder einen Dritten enthält, so- 
fern nicht diese Personen Ab- 
kömmlinge des überlassenden 
Teiles sind, 
4. die Uberlassung von Vermögens- 
gegenständen seitens der Gesell- 
schaft zum Sondereigentum an 
einen Gesellschafter oder bessen 
Erben enthält, soweit nicht der 
Stempel zu e dieser Tarifnummer 
in voller Höhe zu entrichten ist 
oder die Befreiungsvorschrift zu 
J0 dieser Tarifnummer Anwen- 
dung findet. 
Wird nach der Zahlung des Auf- 
lassungsstempels die Urkunde über 
das zu Grunde liegende Veräuße- 
rungsgeschäft errichtet, so ist auf 
den zu dieser Urkunde nach a bisc 
dieser Tarifnummer erforderlichen 
Stempel der gezahlte Auflassungs- 
stempel anzurechnen. 
Die Vorschriften über den Auf- 
lassungsstempel finden entsprechende 
Anwendung bei Anträgen auf Um- 
schreibungen in öffentlichen Büchern, 
sofern das Grundbuch noch nicht 
als angelegt anzusehen ist. 
Befreit sind auf Antrag: 
1. Grundstücksübertragungen der in 
und d bieser Tarisnugemer bezeich- 
neten Art, wenn der stempelpflichtige 
Betrag bei bebauten Grundstücken 
20 000 Mark, bei unbebauten Grund- 
stücken 5000 Mark nicht überschreitet. 
Erwirbt dieselbe Person von dem- 
selben Veräußerer durch verschiedene 
Rechtsvorgänge mehrere Grundstücke 
oder Grundstücksteile, so sind die 
Ubertragungen steuerpflichtig, wenn 
der Wert zusammen die angegebenen 
Beträge übersteigt, und die Umstände 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 5
	        
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