Tarif zum Reichsstempelgesetz. 66
1 3 1.1 4—
8 Steuersatz Berechnung
S Gegenstand des Besteuerungom der
—E
6 SEMiK Stempelabgabe
(11) Eine das Veräußerungsgeschäft fünfzig teilbaren Betrag ab-
enthaltende Urkunde im Sinne gerundet.
dieser Vorschrift gilt als nicht vor- Ausländische Werte sind
handen, wenn die Urkunde nach den Vorschriften wegen
1. das Rechtsgeschäft nicht so ent- Erhebung des Wechselstempels
hält, wie es unter den Beteilig- umzurechnen.
ten hinsichtlich des Wertes der
Gegenleistung verabredet ist,
2. die Veräußerung eines Grund-
stücks durch einen Bevollmäch-
tigten enthält, sofern die Ver-
äußerung erweislich für Rech-
nung des Bevollmächtigten er-
folgt ist,
3. die Uberlassung der Rechte an
dem Vermögen einer Gesellschaft
seitens eines Gesellschafters oder
dessen Erben an die Gesellschaft,
an einen anderen Gesellschafter
oder einen Dritten enthält, so-
fern nicht diese Personen Ab-
kömmlinge des überlassenden
Teiles sind,
4. die Uberlassung von Vermögens-
gegenständen seitens der Gesell-
schaft zum Sondereigentum an
einen Gesellschafter oder bessen
Erben enthält, soweit nicht der
Stempel zu e dieser Tarifnummer
in voller Höhe zu entrichten ist
oder die Befreiungsvorschrift zu
J0 dieser Tarifnummer Anwen-
dung findet.
Wird nach der Zahlung des Auf-
lassungsstempels die Urkunde über
das zu Grunde liegende Veräuße-
rungsgeschäft errichtet, so ist auf
den zu dieser Urkunde nach a bisc
dieser Tarifnummer erforderlichen
Stempel der gezahlte Auflassungs-
stempel anzurechnen.
Die Vorschriften über den Auf-
lassungsstempel finden entsprechende
Anwendung bei Anträgen auf Um-
schreibungen in öffentlichen Büchern,
sofern das Grundbuch noch nicht
als angelegt anzusehen ist.
Befreit sind auf Antrag:
1. Grundstücksübertragungen der in
und d bieser Tarisnugemer bezeich-
neten Art, wenn der stempelpflichtige
Betrag bei bebauten Grundstücken
20 000 Mark, bei unbebauten Grund-
stücken 5000 Mark nicht überschreitet.
Erwirbt dieselbe Person von dem-
selben Veräußerer durch verschiedene
Rechtsvorgänge mehrere Grundstücke
oder Grundstücksteile, so sind die
Ubertragungen steuerpflichtig, wenn
der Wert zusammen die angegebenen
Beträge übersteigt, und die Umstände
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 5