66 Tarif zum Reichsstempelgesetz.
1. 2. 3l H 4.
S Steuersatz Berechnung
—Gexgenstand der Besteuerung bom der
z nnsnr Stempelabgabe
* 3 n. vi. 6
(111)R|ergeben, daß der Erwerb zum Zwecke
der Ersparung der Steuer in mehrere
Rechtsvorgänge zerlegt worden ist.
Was im Sinne dieser Vorschrift als
bebautes und unbebautes Grundstück
anzusehen ist, bestimmt 7 nach dem
§ 1 des Zuwachssteuergesetzes.
Die Steuerfreiheit tritt nur ein,
wenn weder der Erwerber und sein
Ehegatte im letzten Jahre ein Ein-
kommen von mehr als 2000 Mark
gehabt haben, noch einer von ihnen
den Grundstückshandel gewerbsmäßig
betreibt. Wird festgestellt, daß der
Erwerb für Rechnung eines Dritten
erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur
zu gewähren, wenn die Voraussetzun-
gen für die Befreiung auch in der
Person des Dritten vorliegen.
Beurkundungen von Übertragungen
der Rechte eines befreiten Erwerbers
werden in betreff der Stempelpflichtig-
keit auch dann wie Beurkundungen
von Veräußerungen behandelt (a
Abs. 2 Satz 1 diefer Tarifnummer),
wenn der erste Erwerber das Ver-
äußerungsgeschäft erweislich 77
Grund eines Vollmachtsauftrages
oder einer Geschäftsführung ohne
Auftrag Hr einen Dritten abge-
schlohen at und die Ubertragung
er Rechte dieses ersten Erwerbers
an den Dritten erfolgt.
2. Eigentumsveränderungen, denen sch
die Beteiligten aus Gründen des
öffentlichen Wohles zu unterwerfen
gesetzlich verpflichtet sind. g
—«———.—