Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

66 Tarif zum Reichsstempelgesetz. 
  
  
  
1. 2. 3l H 4. 
S Steuersatz Berechnung 
—Gexgenstand der Besteuerung bom der 
z nnsnr Stempelabgabe 
* 3 n. vi. 6 
  
  
(111)R|ergeben, daß der Erwerb zum Zwecke 
der Ersparung der Steuer in mehrere 
Rechtsvorgänge zerlegt worden ist. 
Was im Sinne dieser Vorschrift als 
bebautes und unbebautes Grundstück 
anzusehen ist, bestimmt 7 nach dem 
§ 1 des Zuwachssteuergesetzes. 
Die Steuerfreiheit tritt nur ein, 
wenn weder der Erwerber und sein 
Ehegatte im letzten Jahre ein Ein- 
kommen von mehr als 2000 Mark 
gehabt haben, noch einer von ihnen 
den Grundstückshandel gewerbsmäßig 
betreibt. Wird festgestellt, daß der 
Erwerb für Rechnung eines Dritten 
erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur 
zu gewähren, wenn die Voraussetzun- 
gen für die Befreiung auch in der 
Person des Dritten vorliegen. 
Beurkundungen von Übertragungen 
der Rechte eines befreiten Erwerbers 
werden in betreff der Stempelpflichtig- 
keit auch dann wie Beurkundungen 
von Veräußerungen behandelt (a 
Abs. 2 Satz 1 diefer Tarifnummer), 
wenn der erste Erwerber das Ver- 
äußerungsgeschäft erweislich 77 
  
Grund eines Vollmachtsauftrages 
oder einer Geschäftsführung ohne 
Auftrag Hr einen Dritten abge- 
schlohen at und die Ubertragung 
er Rechte dieses ersten Erwerbers 
an den Dritten erfolgt. 
2. Eigentumsveränderungen, denen sch 
die Beteiligten aus Gründen des 
öffentlichen Wohles zu unterwerfen 
gesetzlich verpflichtet sind. g 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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