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Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 67
Zu S. 498.
An die Stelle der Anm. 1 ist zu setzen.
Bek., betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel. Vom 4. Juli 1910, (RGBl. 917.)
Auf Grund des 8§ 44 Abs. 1, 2 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908
S. 215) hat der Bundesrat folgende Bestimmungen, betreffend die Zulassung
von Wertpapieren zum Börsenhandel, beschlossen, die mit dem 15. Juli 1910
an die Stelle der geltenden Bestimmungen (Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 11. Dezember 1896, Reichs-Gesetzbl. S. 763, Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 1014) treten:
§ 1. Wertpapiere, die auf einen Geldbetrag gestellt sind, dürfen zum
Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn von den Stücken, in denen
der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens vorhanden ist:
bei den Börsen zu Berlin, Frankfurt am Main und Hamburg ein
Gesamtnennwert von einer Million Mark, bei den übrigen Börsen
ein Gesamtnennwert von 500 000 Mark.
Die Zulassungsstelle kann von diesem Erfordernis absehen:
1. wenn Wertpapiere desselben Ausstellers bereits an der Börse zum
Handel zugelassen sind;
2. bei Anteilen einer Gesellschaft, deren Kapital herabgesetzt worden ist,
wenn die Anteile der Gesellschaft vor der Herabsetzung an der Börse
zum Handel zugelassen waren.
In besonderen Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen zulassen;
bei den Börsen zu Berlin, Frankfurt am Main und Hamburg genügt die
Genehmigung der Börsenaussichtsbehörde, wenn sich der Betrag auf nicht
weniger als 500 000 Mark beläuft.
§ 2. Wertpapiere, die nicht auf einen Geldbetrag gestellt sind (Kuxe,
Genußscheine usw.), dürfen zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn
von den Stücken, in denen der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens 1000
vorhanden sind. In besonderen Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde Aus-
nahmen zulassen.
§ 3. Anteile einer ausländischen Gesellschaft, die auf weniger als ein-
tausend Mark gestellt sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung
zugelassen werden.
§ 4. Die Zulassung hat zur Voraussetzung:
1. daß die Wertpapiere vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit
zulässig ist; auf Aktien und Interimsscheine von Versicherungsgesell-
schaften findet diese Vorschrift keine Anwendung;
daß der Geldbetrag, auf den sie lauten, in deutscher Währung oder
gleichzeitig in. dieser und einer anderen Währung angegeben ist;
3. daß die Verpflichtung übernommen wird, die Auszahlung der Zinsen
oder Gewinnanteile sowie verloster oder gekündigter Stücke und die
Aushändigung neuer Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen an einem
deutschen Börsenplatze kostenfrei zu bewirken;
4. bei Schuldverschreibungen, daß die Verpflichtung übernommen wird,
die Kündigungen und Verlosungen, sowie einmal jährlich Verzeichnisse
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