Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 67 
Zu S. 498. 
An die Stelle der Anm. 1 ist zu setzen. 
Bek., betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum 
Börsenhandel. Vom 4. Juli 1910, (RGBl. 917.) 
Auf Grund des 8§ 44 Abs. 1, 2 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 215) hat der Bundesrat folgende Bestimmungen, betreffend die Zulassung 
von Wertpapieren zum Börsenhandel, beschlossen, die mit dem 15. Juli 1910 
an die Stelle der geltenden Bestimmungen (Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 11. Dezember 1896, Reichs-Gesetzbl. S. 763, Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 1014) treten: 
§ 1. Wertpapiere, die auf einen Geldbetrag gestellt sind, dürfen zum 
Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn von den Stücken, in denen 
der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens vorhanden ist: 
bei den Börsen zu Berlin, Frankfurt am Main und Hamburg ein 
Gesamtnennwert von einer Million Mark, bei den übrigen Börsen 
ein Gesamtnennwert von 500 000 Mark. 
Die Zulassungsstelle kann von diesem Erfordernis absehen: 
1. wenn Wertpapiere desselben Ausstellers bereits an der Börse zum 
Handel zugelassen sind; 
2. bei Anteilen einer Gesellschaft, deren Kapital herabgesetzt worden ist, 
wenn die Anteile der Gesellschaft vor der Herabsetzung an der Börse 
zum Handel zugelassen waren. 
In besonderen Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen zulassen; 
bei den Börsen zu Berlin, Frankfurt am Main und Hamburg genügt die 
Genehmigung der Börsenaussichtsbehörde, wenn sich der Betrag auf nicht 
weniger als 500 000 Mark beläuft. 
§ 2. Wertpapiere, die nicht auf einen Geldbetrag gestellt sind (Kuxe, 
Genußscheine usw.), dürfen zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn 
von den Stücken, in denen der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens 1000 
vorhanden sind. In besonderen Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde Aus- 
nahmen zulassen. 
§ 3. Anteile einer ausländischen Gesellschaft, die auf weniger als ein- 
tausend Mark gestellt sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung 
zugelassen werden. 
§ 4. Die Zulassung hat zur Voraussetzung: 
1. daß die Wertpapiere vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit 
zulässig ist; auf Aktien und Interimsscheine von Versicherungsgesell- 
schaften findet diese Vorschrift keine Anwendung; 
daß der Geldbetrag, auf den sie lauten, in deutscher Währung oder 
gleichzeitig in. dieser und einer anderen Währung angegeben ist; 
3. daß die Verpflichtung übernommen wird, die Auszahlung der Zinsen 
oder Gewinnanteile sowie verloster oder gekündigter Stücke und die 
Aushändigung neuer Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen an einem 
deutschen Börsenplatze kostenfrei zu bewirken; 
4. bei Schuldverschreibungen, daß die Verpflichtung übernommen wird, 
die Kündigungen und Verlosungen, sowie einmal jährlich Verzeichnisse 
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