Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 75 
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Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des 
anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die 
Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. 
§ 71. [63.] Als ein wichtiger Grund, der den Handlungs- 
gehülfen zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist be- 
rechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Be- 
urtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 
1. wenn der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste un- 
fähig wird; 
2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unter- 
halt nicht gewährt; 
3. wenn der Prinzipal den ihm nach 8 62 obliegenden Verpflich- 
tungen nachzukommen verweigert; 
4. wenn sich der Prinzipal Thätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen 
oder unsittliche Zumuthungen gegen den Handlungsgehülfen zu 
Schulden kommen läßt oder es verweigert, den Handlungs- 
gehülfen gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten 
oder eines Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen. 
§ 72. L64.] Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur 
ündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist 
es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung recht- 
lertigen, namentlich anzusehen: 
der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten 
es anderen Theiles dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein ver- 
tragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Theiles, so steht ihm ein 
Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen 
im Folge der Kündigung für den anderen Theil kein Interesse haben. Ist die 
vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete 
sie nach Maßgabe des § 347 
347. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, 
Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Un- 
möglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktrittes von 
dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das 
Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Ein- 
tritte der Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten. Das 
Gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von 
Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. 
Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen. 
oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu 
vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- 
ertigten Bereicherung zurückerstatten.. 
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1BGB gg 812 -822.
	        
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