Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 
  
  
c 
Cꝛ 
C. bei 
.Angaben über Rechte eines Dritten, das Unternehmen zu erwerben; 
Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau— 
oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit des Unter— 
nehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt worden ist; 
Angaben über die Befugnisse, die den Inhabern der Schuldverschrei— 
bungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind; 
Grundkredit-Obligationen und Pfandbriefen: 
die Angabe der Bestände an zur Deckung der Schuldverschreibungen 
bestimmten Hypotheken, Grundschulden, Forderungen und Wertpapieren 
sowie des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Schuldverschrei— 
bungen nach ihrem Nennwert für den Schluß des letzten Kalender— 
vierteljahrs; 
die Angabe der wesentlichen Grundsätze, nach denen die Ermittelung 
des Wertes und die Beleihung der Pfandgegenstände erfolgt; 
. die Angabe des Betrags, bis zu dem Schuldverschreibungen und Pfand- 
briefe im Verhältnis zum Grundkapitial und zu den Hypotheken aus- 
gegeben werden dürfen; 
Pdie Angabe der wesentlichen Befugnisse, die den Inhabern der Schuld- 
verschreibungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind (Bestellung 
eines Pfandhalters, Faustpfandrechte und dergleichen): 
die Angabe der dem Staate, der Gemeinde usw. zustehenden Auf- 
sichtsbefugnisse. 
Bei den Hypothekenpfandbriefen deutscher Hypothekenbanken (Hypo- 
thekenbankgesetz vom 13. Juli 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 375) bedarf es 
der unter Nr. 2 bis 5 vorgeschriebenen Angaben nicht. 
§ 8. Bei Wertpapieren einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien muß der Prospekt außer den durch §§ 6, 7 erforderten An- 
gaben enthalten eine Angabe über: 
1. 
* 
den Gegenstand des Unternehmens; 
2. die Höhe des Grundkapitals; 
3. 
4. die Art, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstandes; 
erfolgen; 
das Geschäftsjahr der Gesellschaft; 
die Bestimmungen über die Verteilung des Gewinns; 
die zugunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vorteile, 
soweit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien 
bestehen; 
wenn noch nicht zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft in 
das Handelsregister verflossen sind: die zugunsten einzelner Aktionäre 
bedungenen, nicht unter Nr. 7 fallenden besonderen Vorteile; die von 
der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden An- 
lagen oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf das 
Grundkapital gemachten Einlagen, die nicht durch Barzahlung zu 
leisten sind; der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an 
Aktionäre oder andere als Entschädigung oder Belohnung für die 
Gründung oder deren Vorbereitung gewährt ist;
	        
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