Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
72 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 
  
  
§ 10. Bei Schuldverschreibungen eines ausländischen Staates kann aus- 
nahmsweise von den im § 7A unter Nr. 1 bis 3 geforderten Angaben ab- 
gesehen werden, wenn die Finanzverhältnisse des Staates so klar liegen und 
so allgemein bekannt sind, daß es einer weiteren Information des Publikums 
im Sinne des § 36 Abs. 3b des Börsengesetzes nicht bedarf. Das Gleiche 
gilt bei Schuldverschreibungen einer ausländischen kommunalen Körperschaft 
oder kommunalen Kreditanstalt, wenn die Verzinsung und Rückzahlung von 
einem solchen Staate gewährleistet ist. Von den im § 7A unter Nr. 2, 3 ge- 
forderten Angaben kann ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn 
die Angaben für den Staat nach Lage der Verhältnisse nicht zu beschaffen sind. 
Ist die Verzinsung und Rückzahlung von Schuldverschreibungen von dem 
Reiche, einem Bundesstaat, einem ausländischen Staate, auf den die im Abf. 1 
Satz 1 bezeichnete Voraussetzung zutrifft, oder einer inländischen kommunalen 
Körperschaft gewährleistet, so kann von den nach § 7B unter Nr. 2 bis 4, 
§ 8 unter Nr. 3 bis 8, 10 und § 9 unter Nr. 3, 4 erforderlichen Angaben 
und Nachweisen ausnahmsweise abgesehen werden. 
Treffen auf einen ausländischen Staat die im 8 7A unter Nr. 4 be- 
zeichneten Voraussetzungen zu, so ist die Bewilligung von Ausnahmen 
unzulässig. 
Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar unter Angabe 
der Gründe mitzuteilen. 
§ 11. Sind bereits Wertpapiere desselben Ausstellers an der Börse zu- 
gelassen, so kann die Zahlungsstelle gestatten, daß in dem Prospekt über die 
neu einzuführenden Wertpapiere auf den früher veröffentlichen Prospekt ver- 
wiesen wird. Sie kann ferner gestatten, daß bei der Einführung von Schuld- 
verschreibungen, die bereits an der Börse zugelassen waren und bei denen 
lediglich eine Veränderung des Zinsfußes stattgefunden hat, in dem Pro- 
spekte nur die seit der ersten Zulassung der Anleihe eingetretenen Anderungen 
angegeben werden. 
§ 12. Entspricht der Zulassungsantrag den Vorschriften des § 9, so ver- 
fügt die Zulassungsstelle die Veröffentlichung. 
Die Veröffentlichung erfolgt auf Kosten des Antragstellers durch Börsen- 
aushang sowie im Reichs-Anzeiger und in mindestens zwei anderen inlän- 
dischen Zeitungen. Diese werden von der Zulassungsstelle mit der Maßgabe 
bestimmt, daß sich unter ihnen eine Zeitung, die am Börsenplatz erscheint, 
und, wenn es sich um Anteile oder Schuldverschreibungen einer inländischen 
Gesellschaft handelt, eine Zeitung befinden muß, die in dem engeren Wirt- 
schaftsgebiet erscheint, dem die Gesellschaft angehört. 
Die Zulassung darf erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung in der 
am Börsenplatz erscheinenden Zeitung drei Tage verstrichen sind. 
l13. Die Zulassungsstelle prüft, ob der Prospekt die vorgeschriebenen 
Angaben enthält. Ergeben sich Anstände, so fordert sie den Antragsteller zur 
Beseitigung auf. 
Sie bestimmt ferner nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 a, b des Börsen- 
gesetzes, welche Urkunden ihr noch zur Prüfung vorzulegen und welche An- 
gaben noch in den Prospekt aufzunehmen sind.
	        
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