Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 73 
  
  
Angaben, die in diesen Bestimmungen nicht vorgeschrieben sind und von 
der Zulassungsstelle nicht für nötig angesehen werden, sind zu streichen. 
§ 14. Der Antrag ist abzulehnen: 
1. wenn die auf Grund des § 36 Abs. 3 a, b des Börsengesetzes oder 
dieser Bestimmungen von der Zulassungsstelle verlangten Urkunden 
und Angaben nicht beigebracht werden; 
2. wenn der Zulassung Bedenken örtlicher Natur oder wichtige wirt- 
schaftliche Bedenken entgegenstehen oder wenn der Zulassungsstelle 
Umstände bekannt sind, die eine erhebliche Benachteiligung der Er- 
werber der Wertpapiere oder eine Gefährdung erheblicher allgemeiner 
Interessen befürchten lassen. 
8 15. Der Zulassungsbeschluß ist durch dreitägigen Aushang in der 
Börse zu veröffentlichen. 
Die Beweisstücke (§ 9) sind von der Veröffentlichung des Zulassungs- 
beschlusses an bis zur Einführung an der Börse öffentlich auszulegen. 
§ 16. Der von der Zulassungsstelle genehmigte Prospekt ist von dem An- 
tragsteller in denselben Zeitungen, mit Ausnahme des Reichs-Anzeigers, zu 
veröffentlichen, in denen der Antrag veröffentlicht worden ist. 
§ 17. Die Wertpapiere dürfen frühestens am dritten Werktag nach dem 
Tage des Zulassungsbeschlusses und nach dem Tage, an dem der Prospekt 
zuerst veröffentlicht worden ist, an der Börse eingeführt werden. 
Zu S. 509. 
Zu Anm. 1 ist hinzuzufügen: 
Vgl. ferner Bek. v. 16./12. 1908; 29./1. 1909; 27./12. 1909; 
25./6. 1910; 25./7. 1910; 30./10. 1911. 
Zu S. 510. 
Anm. 1 ist geändert durch: 
Bek. betr. Anderung der Geschäftsbedingungen ufsw. v. 
1./6. 1910 (REBl. 875). 
Nr. I, 5 erhält folgende Fassung: 
„Bei Roggenmehl: gutes, gesundes Roggenmehl Nr. 0/1 gemischt nach 
den von Sachverständigen, die für Mehl von der Handelskammer 
zu Berlin öffentlich angestellt und beeidigt sind, festgestellten Typen. 
Das Mehl ist in guten dichten ungezeichneten Säcken, die 74 bis 80 
Zentimeter breit und 116 bis 125 Zentimeter lang sind, zu liefern. 
Die Säcke sind mit Plomben zu versehen, auf denen die Firma der 
Mühle, die das Mehl hergestellt hat, und die Bezeichnung Roggen- 
mehl 0/1 deutlich ausgeprägt sind.“ 
In Nr. VI Abs. 1 Satz 1 ist statt „150 Sack 0 und 150 Sack 1“ zu 
setzen: „300 Sack“. Nr. VI Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Verkäufer ist berechtigt, jeden einzelnen Posten von zwei ver- 
schiedenen Stellen zu liefern; doch müssen an einer Stelle mindestens 100 
SOr
	        
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