78 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Ver—
breitung der Tatsachen unterbleibe.
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mit—
teilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn
die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden,
wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder
kennen mußte.
Die Vorschrift des 8 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
8 15. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft
eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Ge—
schäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen
Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die ge—
eignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Ge—
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Werden die im Abs. 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäft-
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet
oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben dem An-
gestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem
Wissen geschah.
§ 16. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma
oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines ge-
werblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise be-
nutzt, welche geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der
Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich
ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung
der Benutzung in Anspruch genommen werden.
Der Benutzende ist dem Verletzten zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuch-
liche Art der Benutzung geeignet war, Verwechselungen hervorzu-
rufen.
Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solche
Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Geschäfts von
anderen Geschäften bestimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb
beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten.
Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen (88 1, 15 des
Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894,
Reichs-Gesetzbl. S. 441) finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.