Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 81 
  
  
8 26. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten 
Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu er— 
legende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt wer— 
den. Für diese Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamt— 
schuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines 
weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
§ 27. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die 
Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, 
gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, 
vor die Kammern für Handelssachen. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder 
Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht 
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne 
des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem 
Reichsgerichte zugewiesen. 
8§ 28. Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, 
hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in 
dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach 
einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Ge- 
werbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 
§ 29. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be- 
zeichnung höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu 
verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats be- 
stimmt. 
§ 30. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des un- 
lauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) 
außer Kraft. 
Gesetz, betr. den Patentausführungszwang. 
Vom 6. Juni 1911. (RGBl. 243.) 
Art. I. An die Stelle des § 11 des Patentgesetzes vom 7. April 
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) treten folgende Vorschriften: 
Verweigert der Patentinhaber einem anderen die Erlaub- 
nis zur Benutzung der Erfindung auch bei Angebot einer an- 
gemessenen Vergütung und Sicherheitsleistung, so kann, wenn 
—— 
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei ver- 
eitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 
Im übrigen siehe S. 538, Anm. 1 und 539 Anm. 1. 
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 6
	        
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